Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
(Änderung)

(vom 29. Januar 2003)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 wird wie folgt geändert:

Pensenreduktion
§ 15. Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig.

II. Altersentlastung auf Grund früheren Rechts

Lehrpersonen, denen gestützt auf früheres Recht mit Erreichen des 61. Lebensjahrs eine zusätzliche Altersentlastung gewährt worden ist, wird diese Pensumsreduktion weiterhin gewährt.

III. Die Änderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 in Kraft.

IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi