Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung


(Änderung vom 28. Juli 1999 [OS 55, 344])

§ 3. Die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 26 ELV oder der jährlichen Beihilfe, sofern kein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht, beträgt Fr. 2420 (Basis für Alleinstehende). Der entsprechende Mindestbetrag für Ehepaare beträgt Fr. 4840.

Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden nach Massgabe des Krankenversicherungsrechts denjenigen Gemeinden vergütet, welche für diese Personen Zusatzleistungen erbringen.

Die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 35 des Zusatzleistungsgesetzes berechnen sich nach Abzug der Mittel für die Prämienverbilligung, die den Gemeinden nach Abs. 2 vergütet werden.

Zürich, 1. Dezember 1999

Staatskanzlei