Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Entschädigungen für die
Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen

(vom 26. April 1999)


1. Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen

Das Sitzungsgeld beträgt für Vormittagssitzungen (8.00 bis 12.00 Uhr), für Nachmittagssitzungen (12.00 bis 19.00 Uhr) und für Abendsitzungen (ab 19.00 Uhr) Fr. 150.

Weitere Sitzungen, die überwiegend am gleichen Vormittag, Nachmittag oder Abend stattfinden, werden mit Fr. 30 entschädigt.

Für Sitzungen während der Pausen von Ratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.


2. Zulagen zum Sitzungsgeld

Für die ordentliche Sitzung des Kantonsrates am Montagmorgen wird den Mitgliedern des Kantonsrates eine Zulage von Fr. 100 ausgerichtet.

Das Präsidium oder das Vizepräsidium des Kantonsrates beziehen neben dem Sitzungsgeld eine Zulage von Fr. 120, das Präsidium oder das Vizepräsidium der Geschäftsleitung und der Kommissionen eine Zulage von Fr. 80 je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.


3. Fahrtentschädigungen

Jedem Ratsmitglied wird ein persönliches Abonnement erster Klasse des Zürcher Verkehrsverbundes für das ganze Verbundgebiet abgegeben.

Ratsmitgliedern, die bereits im Besitz eines für das ganze Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes gültigen Abonnements sind oder aus anderen Gründen auf die Abgabe eines Abonnements verzichten, wird an Stelle einer Abonnementsabgabe der Betrag vergütet, den der Staat für den Bezug des Abonnements des Zürcher Verkehrsverbundes hätte aufwenden müssen.

Beim Austritt aus dem Rat ist das Abonnement den Parlamentsdiensten zurückzugeben bzw. der an ein bestehendes Abonnement ausgerichtete Betrag anteilmässig rückzuerstatten.

Von der Geschäftsleitung bewilligte, amtlich begründete Reisen ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Abonnements werden den Ratsmitgliedern gesondert entschädigt (Fahrpreis erster Klasse oder, in begründeten Fällen, die Autokilometer nach den Ansätzen der kantonalen Verwaltung).

Die Geschäftsleitung bewilligt Fahrtentschädigungen in besonderen Fällen auf Grund eines schriftlichen Gesuchs.


4. Verpflegungs- und Übernachtungskosten

Für Ratssitzungen wird den Ratsmitgliedern pauschal ein Betrag von Fr. 20, für Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen ein Betrag von Fr. 10 ausgerichtet. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Pauschale nur einmal ausbezahlt.

Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpflegungs- bzw. Übernachtungsspesen zu Lasten des Staates. Die Spesenpauschale entfällt.


5. Fraktionsentschädigungen

Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion beträgt Fr. 20 000, der jährliche Zuschlag je Fraktionsmitglied Fr. 1400.

Der Grundbeitrag und die Zuschläge werden jeweils anteilmässig Ende November und Ende des Amtsjahres ausbezahlt.


6. Befugnisse der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung regelt die Entschädigung besonderer Aufgaben, insbesondere die Vorsprache bei Direktionen oder Gerichten, die Korrektur von Ratsprotokollen, die Protokollführung durch Ratsmitglieder oder das Aktenstudium in besonderen Fällen.

Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Delegationen oder Tagungsbesuche, wenn ein amtliches Interesse ausgewiesen ist. Sie legt dafür die Sitzungsgelder und die übrigen Entschädigungen fest und erlässt entsprechende Richtlinien.


7. Schlussbestimmungen

Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Sitzungsgeldes und der Reiseentschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates sowie über die Festsetzung der Fraktionsbeiträge und der Zuschläge für die Fraktionsmitglieder vom 25. November 1991 wird aufgehoben.

Dieser Beschluss tritt am 31. Mai 1999 in Kraft.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler