Beschluss des Kantonsrates
über das Arbeitsgericht Zürich

(vom 27. September 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März 1999 und in Anwendung von § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG),

beschliesst:

I. Das Arbeitsgericht Zürich ist für das Gebiet der Stadt Zürich und die Gemeinden des Bezirks Dietikon zuständig.

II. Für die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter werden die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:

1. Bau, Immobilienverwaltung, Gärtner;

2. Metall-, Maschinen- und Elektrotechnische Industrie, Optik, Uhrenindustrie und Bijouterie;

3. Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Kosmetik, Lebensmittel, Restauration, Pharma;

4. Transport, Autogewerbe, Touristik, Sport;

5. Handel, Verwaltung, graphisches Gewerbe, EDV.

III. Für die Berufsgruppe 1 werden je 10, die Berufsgruppen 2 und 4 je 6, die Berufsgruppe 3 je 18 und die Berufsgruppe 5 je 20 Arbeitnehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter gewählt.

IV. Das Obergericht wird eingeladen, auf Antrag des Arbeitsgerichts Vollziehungsvorschriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates betreffend die Einführung der gewerblichen Schiedsgerichte für die Stadtgemeinde Zürich vom 21. Februar 1898, den Beschluss des Kantonsrates über die Berufsgruppeneinteilung des Gewerbegerichtes der Stadt Zürich und die Zahl der zu wählenden Gewerberichter vom 15. Juli 1935, den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des gewerblichen Schiedsgerichtes für weitere Gemeinden des Bezirkes Zürich vom 2. Dezember 1918 sowie den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des Gewerbegerichts (Arbeitsgerichts) für weitere Gemeinden des Bezirks Zürich vom 29. November 1976.

VI. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler