Beschluss des Kantonsrates
über das Arbeitsgericht Winterthur

(vom 27. September 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 17. März 1999 und in Anwendung von § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG),

beschliesst:

I. Das Arbeitsgericht Winterthur ist für das Gebiet der Stadt Winterthur zuständig.

II. Für die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter werden die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:

1. Baugewerbe und Handwerksbetriebe;

2. Industriebetriebe;

3. Dienstleistungsbetriebe, Handel, Gastgewerbe.

III. Für die Berufsgruppen 1 und 2 werden je 6 und für die Berufsgruppe 3 je 8 Arbeitnehmende und Arbeitgebende als Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter gewählt.

IV. Das Obergericht wird eingeladen, auf Antrag des Arbeitsgerichts Vollziehungsvorschriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Kantonsrates über die Einführung des Gewerbegerichts für die Stadt Winterthur vom 23. Mai 1938.

VI. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler