Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz
(Änderung)

(vom 20. September 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 6. Januar 1999,

beschliesst:

I. Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 wird wie folgt geändert:

Vollzugseinrichtungen
§ 29. Abs. 1 und 2 unverändert.

Er kann mit privaten Institutionen Vereinbarungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen treffen und dabei Bestimmungen im Sinne der §§ 30 und 31 erlassen. Der Betrieb solcher Institutionen kann mit Subventionen bis höchstens 80% der anrechenbaren Aufwendungen oder mit Pauschalbeiträgen entsprechenden Umfangs unterstützt werden.

Fürsorge, Schutzaufsicht
§ 34. Abs. 1 und 2 unverändert.

Der Sozialdienst kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Privatpersonen und private Vereinigungen heranziehen. Verträge mit Letzteren bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion. Die Tätigkeit solcher Vereinigungen kann mit Subventionen bis höchstens 80% der anrechenbaren Aufwendungen oder mit Pauschalbeiträgen entsprechenden Umfangs unterstützt werden.

Abs. 4 und 5 unverändert.

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 2. Dezember 1999,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 20. September 1999 ist am 30. November 1999 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 13. Dezember 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler