Verordnung
des Obergerichtes über die Geschäftsführung
der Konkursämter
(Kantonale Konkursverordnung)

(vom 9. Dezember 1998)

Das Obergericht,
in Anwendung von Art. 13 SchKG und § 106 Abs. 2 GVG,


beschliesst:

I. Aufgaben
1. Allgemein
§ 1. Dem Notariat obliegen, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§ 1 NotG; § 2 EG SchKG).

2. Sachwalter im Nachlassvertrag
§ 2. Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG), sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.

Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlassvertrag ausser Konkurs als Sachwalter bestimmen (Art. 295 SchKG).

3. Einigungsverhandlung im Konkurs
§ 3. Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 73e VZG wird im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durchgeführt.

4. Öffentliche Versteigerung
§ 4. Der Vollzug der öffentlichen Versteigerung in einem Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung obliegt dem Konkursamt.

5. Versteigerung eines Miteigentumsanteils
§ 5. Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649b Abs. 3 ZGB und Art. 78a VZG ist das Konkursamt zuständig.

II. Konkurseröffnung
1. Kostenvorschuss
§ 6. Die Verwaltungskommission des Obergerichtes setzt durch generellen Beschluss den bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG) zu leistenden Kostenvorschuss fest.

2. Öffentliche Bekanntmachungen
§ 7. Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG).

3. Mitteilungen
§ 8. Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Abschluss des Konkursverfahrens zu melden an:

a) das Betreibungsamt,

b) die Direktion der Justiz und des Innern, wenn der Schuldner selbständig oder unselbständig als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privatdetektiv tätig ist (§ 7 des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive, LS 935.41),

c) die zuständige militärische Dienststelle, wenn der Schuldner Unteroffizier, Offizier oder Fachoffizier ist (Art. 104 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen, SR 511.22),

d) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur Konkursmasse eine eingetragene Marke gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g MSchV, SR 232.111).

Das Konkursamt teilt dem Handelsregisteramt in Konkursverfahren über der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner folgendes mit:

a) die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung,

b) die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis, c) den Abschluss eines Spezialliquidationsverfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG oder der Liquidation nach Art. 230a Abs. 3 oder 4 SchKG.

III. Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden
§ 9. Die Konkursbeamten sind verpflichtet, strafbare Handlungen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Übertretungen im Sinne von Art. 323–325 bzw. 326 StGB, die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich anzuzeigen (§ 21 StPO).

Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorliegen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der Bezirksanwaltschaft zur Vorprüfung zu unterbreiten.

IV. Ausstand
1. Gegenüber einzelnen Forderungen
§ 10. Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§ 3 Abs. 1 NotG) nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.

2. Als Urkundsperson
§ 11. Die Urkundspersonen haben den Ausstand zu beachten, wenn in einem auf ihrem Notariat hängigen Konkursverfahren das Konkursamt als amtliche Konkursverwaltung ein Grundstück freihändig verkaufen will.

3. Als Mitarbeiter des Grundbuchamtes
§ 12. Unter den in § 11 genannten Voraussetzungen haben die Mitarbeiter des Grundbuchamtes den Ausstand zu beachten bei der Prüfung und dem Vollzug der Grundbuchanmeldung eines öffentlich beurkundeten Vertrags über einen Freihandverkauf.

Kein Ausstand ist dagegen zu beachten bei der Prüfung und dem Vollzug der Grundbuchanmeldung über den Zuschlag eines Grundstücks.

V. Erweiterte Befugnisse von Mitarbeitern des Konkursamtes
§ 13. Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach § 15 NotG umfassen im Einzelnen:

a) die Aufnahme und Führung des Konkursinventars sowie die Sicherung der Konkursaktiven,

b) die Erteilung von Rechtshilfeaufträgen im Zusammenhang mit Konkursaktiven,

c) die Einvernahme des Gemeinschuldners zu den Konkursaktiven,

d) die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen die Unterzeichnung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren,

e) das Guthabeninkasso, ausgenommen prozessuale Handlungen, die Antragstellung an die Gläubiger und die Rechtsabtretung im Sinne von Art. 260 SchKG,

f) die Durchführung von Zwangsversteigerungen, ausgenommen die Zwangsversteigerung von Grundstücken.

VI. EDVProgramme
§ 14. Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Notariaten durch das Notariatsinspektorat zur Verfügung gestellten EDV-Programme durchzuführen (Art. 12 KOV).

VII. Amtsübergabe
§ 15. Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV) erfolgt nach den Vorschriften der Notariatsverordnung.

Dem Protokoll über den Übergabeakt (§ 87 NotV) ist ein Verzeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.

VIII. Ausseramtliche Konkursverwaltung
§ 16. Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die ausseramtlichen Konkursverwaltungen aus.

IX. Wertsachen
§ 17. Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kautionen der Gerichtskasse, die nicht mehr zurückgegeben werden können, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der Staatskasse vereinnahmt würden.

X. Unzustellbare Treffnisse
§ 18. Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtigten Gläubigers bei der Depositenstelle zu hinterlegen.

Nach Ablauf von zehn Jahren sind die Treffnisse im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG).

Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich ergebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach § 17 zu verfahren.

XI. Ausserkraftsetzung früherer Erlasse
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verordnung vom 1. September 1947 über die Betreibungs- und Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom 11. Februar 1952 zum SchKG und sämtliche Kreisschreiben des Obergerichtes und der Verwaltungskommission in Konkursangelegenheiten aufgehoben, mit Ausnahme von:

a) Kreisschreiben vom 13. Mai 1974 über das konkursamtliche Rechnungswesen (KS 101),

b) Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Giftstoffen und Lebensmitteln in Konkurs- und Betreibungsverfahren (KS 138),

c) Kreisschreiben vom 23. August 1978 über die Unzulässigkeit der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148),

d) Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (KS 222) mit den späteren Ergänzungen dazu,

e) Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und Konkurs (KS 233),

f) Kreisschreiben vom 9. Januar 1995 über die Behandlung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers (KS 295),

g) Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Versteigerung von Grundstücken (KS 312).

XII. Inkrafttreten
§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Im Namen des Obergerichtes

Der Präsident: Der Generalsekretär:
Schmid Meyer