Reglement
über die Zulassung an die Pädagogische Hochschule Zürich

(vom 9. September 2002)

Die Schulleitung beschliesst:

1. Teil: Zulassung


1. Abschnit: Zulassungsvoraussetzungen


A. Gemeinsame Voraussetzungen

Anerkennung von Vorbildungsausweisen
§ 1. Die Schulleitung entscheidet über die Anerkennung einer Vorbildung im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule und ordnet die für die Zulassung erforderlichen Prüfungen an.

Als gleichwertige Vorbildungsausweise gelten namentlich schweizerisch anerkannte Diplome einer Fachhochschule.

Deutschkenntnisse
§ 2. Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund ihrer Vorbildung ohne Prüfungen zuzulassen sind, haben ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Die Schulleitung kann eine Deutschprüfung anordnen.

Leumund
§ 3. Zur Abklärung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ist ein Auszug aus dem Strafregister oder, wenn dies nicht möglich ist, eine gleichwertige Urkunde einzureichen.

Die Schulleitung kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen.

Gesundheitliche Eignung
§ 4. Zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis zuhanden der Schulärztin oder des Schularztes der Pädagogischen Hochschule einzureichen.

Die Schulärztin oder der Schularzt ist von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und meldet der Schulleitung Bedenken über die gesundheitliche Eignung. Diese ordnet weitere Abklärungen an wie insbesondere die Begutachtung durch eine Fachperson.


B. Studienabhängige Voraussetzungen

Studiengang Vorschulstufe
§ 5. Bewerberinnen und Bewerber, die mit ungenügender Allgemeinbildung auf Grund des Einschätzungsverfahrens zugelassen werden, müssen im Verlaufe der Ausbildung durch Bestehen einer Prüfung nachweisen, dass sie die Mängel behoben haben. Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach § 16.

Praxisbegleitete Studiengänge
§ 6. Die Verordnung über das besondere Aufnahmeverfahren an der Pädagogischen Hochschule regelt die Zulassung für die praxisbegleiteten Studiengänge.

Weiterbildungs- und andere Lehrveranstaltungen
§ 7. Zur Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen, die auf einer Grundausbildung als Lehrkraft aufbauen, sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie für die entsprechende Grundausbildung.

Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen wird bei mehrjähriger Bewährung im Schuldienst vermutet; die Schulleitung kann hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen.

Die Zulassungsvoraussetzungen zu anderen Veranstaltungen werden von der Schulleitung auf Grund der Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung festgelegt.


2. Abschnitt: Allgemeines Aufnahmeverfahren gemäss § 7 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule


A. Vorbildung

Festlegung der Prüfungsfächer
§ 8. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem anerkannten Diplom einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Handelsdiplommittelschule, einer Berufsmittelschule oder einer Höheren Fachschule wird in einem standardisierten Verfahren festgestellt, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.

Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer anerkannten dreijährigen Berufslehre und mindestens dreijähriger Berufserfahrung oder mit einer andern, gleichwertigen Vorbildung wird individuell abgeklärt, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.


B. Aufnahmeprüfung

Organisation und Durchführung
§ 9. Für Organisation und Durchführung der Prüfung ist das Prorektorat Ausbildung zuständig. Es bestimmt die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten.

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule.

Anforderungen
§ 10. Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind definierte Aufnahmestandards massgebend.

Die Aufnahmestandards entsprechen einer Allgemeinbildung auf Maturitätsniveau. Es werden fachliche und überfachliche Kompetenzen geprüft.

Inhalt
§ 11. Fachliche Kompetenzen:

1. Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in Deutsch und Mathematik geprüft.

2. Je nach Vorbildung werden zusätzlich folgende Fächer geprüft: 3. In Fächern, in denen Vorleistungen anerkannt werden, kann keine Prüfung abgelegt werden.

Überfachliche Kompetenzen:

In einem Assessmentverfahren werden folgende drei Bereiche geprüft:

Umfang
§ 12. Die Fächer Deutsch und Mathematik werden je 3 Stunden schriftlich und je 20 Minuten mündlich geprüft.

Die Fremdsprachen werden je 2 Stunden schriftlich und je 20 Minuten mündlich geprüft.

Die gestalterischen Fächer werden nach Vorgaben der Examinatorinnen und Examinatoren geprüft.

Die übrigen Fächer werden je nach Fach 2 Stunden schriftlich geprüft.

Die überfachlichen Bereiche werden in einem ganztägigen Assessment geprüft.

Bewertung
§ 13. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote für das betreffende Fach gilt das Mittel der beiden Noten, gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

Die Leistungen in den drei Breichen des Assessments werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ein Bereich gilt beim Erreichen von 75% der maximal erreichbaren Punktzahl als «bestanden», bei einer geringeren Punktzahl als «nicht bestanden».

Die Noten beziehungsweise Punkte werden von der Examinatorin oder vom Examinator gemeinsam mit der Expertin oder dem Experten festgelegt. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Ressortleitung Aufnahmeverfahren.

Bestehen
§ 14. Die Schulleitung entscheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in den fachlichen Kompetenzen das ungerundete Mittel aller Noten mindestens 4 beträgt und nicht mehr als ein Bereich in den überfachlichen Kompetenzen mit «nicht bestanden» bewertet wird.

Das Assessment gilt als bestanden, wenn nicht mehr als ein Bereich in den überfachlichen Kompetenzen mit «nicht bestanden» bewertet wird.

Unerlaubte Mittel
§ 15. Werden unerlaubte Mittel verwendet, gelten alle Prüfungsteile als nicht bestanden.

Wiederholung
§ 16. Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch die Ressortleitung Aufnahmeverfahren aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden.

Die Wiederholung umfasst die Prüfungsteile, die mit einer Note unter 4 oder mit «nicht bestanden» bewertet worden sind. In jedem Prüfungsteil muss mindestens die Note 4 erreicht werden.

Studierende, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, werden definitiv vom Diplomstudium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen.

Gültigkeitsdauer
§ 17. Die Aufnahmeprüfung gilt während zweier Jahre als Nachweis für das Erfüllen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Diese Frist kann durch die Schulleitung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.


2. Teil: Anmeldeverfahren

Anmeldung
§ 18. Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung eröffnet.

Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest und veröffentlicht diese im Studienführer sowie auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule.

Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Als solche gelten insbesondere Krankheit und Unfall.

Für die Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten.

Unterlagen
§ 19. Für die Anmeldung an die Pädagogische Hochschule haben die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum Anmeldeformular folgende Unterlagen im Original oder in einer amtlich beglaubigten Abschrift einzureichen:

1. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit entsprechenden Ausweisen,

2. ein Passfoto,

3. den Nachweis über die Bezahlung der Anmeldegebühr,

4. einen Strafregisterauszug oder eine gleichwertige Unterlage,

5. ein Arztzeugnis gemäss § 4,

6. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.

Bewerberinnen und Bewerber, die zuvor eine andere Hochschule besuchten, haben die Bescheinigung der Exmatrikulation einzureichen.

Für die Anmeldung zu Weiterbildungs- und anderen Veranstaltungen richten sich die einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen für das jeweilige Angebot.

Übersetzung
§ 20. Falls die erforderlichen Unterlagen nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.

Doppelanmeldung
§ 21. Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedenen Studiengängen ist nicht gestattet.


3. Teil: Immatrikulation

Zulassung
§ 22. Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Semestergebühr bezahlt ist.

Über die Zulässigkeit der Immatrikulation entscheidet die Schulleitung.

Vorbehalten bleiben die Entscheide des Schulrats im Zusammenhang mit den persönlichen Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule. Die Schulleitung gewährt der Bewerberin oder dem Bewerber vor der Antragstellung an den Schulrat das rechtliche Gehör.

Doppelimmatrikulation
§ 23. Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Hochschulen über den Bezug von Leistungen.

Immatrikulationspflicht
§ 24. Die Studierenden sind verpflichtet, die Immatrikulation semesterweise zu bestätigen und die Semestergebühr zu bezahlen, solange sie die Leistungen der Pädagogischen Hochschule beziehen.

Studienunterbruch und Auslandsemester
§ 25. Studierende, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zivildienst und Absolvierung von Auslandsemestern das Studium unterbrechen müssen, kann Urlaub gewährt werden.

Während des Studienunterbruchs oder während höchstens zweier Auslandsemester bleiben die betreffenden Studierenden immatrikuliert; sie haben jedoch keine Semestergebühren zu entrichten.

Über Urlaubsgesuche entscheidet die Departementsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes so früh als möglich einzureichen.

Nachweis der Immatrikulation
§ 26. Immatrikulierte Studierende, die Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch nehmen, müssen sich mittels Legitimationskarte ausweisen.

Wer seine Berechtigung nicht nachweisen kann, wird vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Änderung persönlicher Daten
§ 27. Die Studierenden sind verpflichtet, Namens-, Zivilstands-, Bürgerrechts- und Bürgerortsänderungen der Kanzlei der Pädagogischen Hochschule unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Ausweise persönlich zu melden.

Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

Streichung der Immatrikulation
§ 28. Durch Streichung der Immatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen der Pädagogischen Hochschule in Anspruch zu nehmen.

Gründe
§ 29. Die Streichung der Immatrikulation wird bewirkt durch:

1. schriftliche Austrittserklärung des oder der Studierenden;

2. Entscheid des Schulrats 3. Entscheid der Schulleitung
4. Teil: Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer

Gaststudierende
§ 30. Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Es besteht dafür kein Rechtsanspruch. Im Übrigen finden die Bestimmungen des 3. Teils sinngemäss Anwendung.

Gaststudierende sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.

Hörerinnen und Hörer
§ 31. Als Hörerinnen und Hörer können Personen nach vollendetem 17. Altersjahr eingeschrieben werden, die ohne Immatrikulation an höchstens 6 Modulen pro Semester teilnehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreibung. Im Übrigen finden die Bestimmungen des 3. Teils sinngemäss Anwendung.

Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Zwischen- und Diplomprüfungen abzulegen.

Von Hörerinnen und Hörern erbrachte Studienleistungen werden bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht als Vorbildung anerkannt.


5. Teil: Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung
§ 32. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schulrat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

Im Namen der Schulleitung

Der Rektor:
Furrer



Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 25. September 2002.