Verordnung
über das besondere Aufnahmeverfahren
an der Pädagogischen Hochschule

(vom 2. Oktober 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt das besondere Aufnahmeverfahren für die praxisbegleiteten Studiengänge gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule.

Mindestalter
§ 2. Das Mindestalter für die Zulassung zu den praxisbegleiteten Studiengängen beträgt 28 Jahre.

Assessment
§ 3. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben ein Assessmentverfahren zu bestehen.

Provisorische Aufnahme
§ 4. Wer bei der Aufnahmeprüfung nur in einem Fach eine ungenügende Note erreicht, wird provisorisch zum Studium zugelassen.

Die Prüfung in diesem Fach ist innert Jahresfrist zu wiederholen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens ein Jahr erstreckt werden.

Wer auch in der Wiederholungsprüfung keine genügende Note er- reicht, wird endgültig vom Studium ausgeschlossen.

Aufnahmeverfahren
§ 5. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das allgemeine Aufnahmeverfahren des Reglements über die Zulassung an die Pädagogische Hochschule.

Inkraftsetzung und Geltungsdauer
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Sie gilt für die bis Wintersemester 2006 beginnenden Studiengänge.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi