Reglement
über die Eignungsabklärung und die Prüfungen
an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 16. September 2002)

Die Schulleitung beschliesst:

1. Teil: Eignungsabklärung

Eignungsabklärung
§ 1. Unabhängig von der Wahl der Schulstufe werden bei jeder Lehrerin bzw. bei jedem Lehrer folgende Fähigkeiten vorausgesetzt:

- Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit,

- Befähigung zu strukturiert-ordnendem Denken und Darlegen,

- Befähigung zu flexiblem, phantasievollem und kreativem Darbieten und Verhalten,

- Befähigung zur Reflexion des eigenen Handelns,

- Belastbarkeit.

Die Berufsvoraussetzungen werden insbesondere während des Basisstudiums überprüft. Im Verlaufe des Diplomstudiums kann durch das Prorektorat Ausbildung eine erneute Eignungsabklärung angeordnet werden, wenn Zweifel am Vorliegen der Berufsvoraussetzungen auftreten.

Verfahren während des Basisstudiums
§ 2. Die Eignungsabklärung findet insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung statt.

Die Eignungsabklärung stützt sich auf einen Bericht der Studierenden über die eigene Berufsmotivation, auf die Beurteilung der Mentorinnen und Mentoren aus dem Orientierungs- sowie einem Zielstufenpraktikum, denen je ein Begleitseminar zugeordnet ist, und auf zwei Standortgespräche.

Sie steht unter der Verantwortung einer Mentorin oder eines Mentors.

Treten Zweifel am Vorliegen der Berufsvoraussetzungen auf, so zieht die Mentorin oder der Mentor die Ressortleitung Eignungsabklärung bei. Diese führt zusammen mit weiteren Beurteilungspersonen die erweiterte Eignungsabklärung durch.

In begründeten Fällen kann die Schulärztin oder der Schularzt beigezogen oder eine Begutachtung durch eine Fachperson angeordnet werden.

Verfahren bei verlängerter oder erneuter Eignungsabklärung
§ 3. In Zweifelsfällen kann die Eignungsabklärung verlängert oder erneut angeordnet werden. Die betroffenen Studierenden werden insbesondere in der schulpraktischen Ausbildung durch eine Mentorin oder einen Mentor sowie durch die Ressortleitung Eignungsabklärung und weitere Beurteilungspersonen begleitet.

In begründeten Fällen kann das Prorektorat Ausbildung die Schulärztin oder den Schularzt beiziehen oder eine Begutachtung durch eine Fachperson anordnen.

Entscheid
§ 4. Bestehen am Vorliegen der Berufsvoraussetzungen keine Zweifel, so teilt dies die Mentorin oder der Mentor der oder dem Studierenden schriftlich mit. Der Entscheid wird mit den Unterlagen und Befunden, die während der Eignungsabklärung erhoben worden sind, dokumentiert und begründet. Er wird auch der zuständigen Departementsleitung der Diplomausbildung mitgeteilt.

Ist das Vorliegen der Berufsvoraussetzungen fraglich, so stellt die Kommission «Eignungsabklärung» (Mentorin oder Mentor, Ressortleitung Eignungsabklärung sowie zweite Beurteilungsperson) Antrag an das Prorektorat Ausbildung. Die Schulleitung kann dem Schulrat beantragen, das weitere Studium unter Vorbehalt des Bestehens der Zwischenprüfung

1. mit Auflagen zu verbinden oder

2. die Studierende oder den Studierenden einer besonderen Aufsicht zu unterstellen oder

3. die Studierende oder den Studierenden definitiv vom Studium auszuschliessen.

Abs. 2 ist bei erneuter Eignungsabklärung analog anwendbar.


2. Teil: Leistungsnachweise

Leistungsnachweis
§ 5. Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, die wiederum Teil eines Studienabschnittes sind.

Eine erfolgreiche Teilnahme bedeutet das erfolgreiche Absolvieren einer definierten überprüfbaren Leistung. Die zuständige Dozentin/ der zuständige Dozent beurteilt diese Leistung «bestanden/nicht bestanden» oder mit Noten. Ein bestandener Leistungsnachweis wird mit definierten Anrechnungspunkten ausgewiesen.

Einzelne Leistungsnachweise oder mehrere Leistungsnachweise können als Schlussqualifikationen der Zwischen- oder der Diplomprüfung Geltung haben.

Die Verrechnungsmodalitäten werden auf Antrag der zuständigen Departementsleitungen vom Prorektorat Ausbildung festgelegt.


3. Teil: Prüfungen


1. Allgemeines

Anmeldung
§ 6. Die Anmeldefristen werden im Studienführer und auf der Homepage veröffentlicht. Über eine ausnahmsweise Annahme verspäteter Anmeldungen entscheidet auf begründetes Gesuch hin die zuständige Departementsleitung.

Die Anmeldung erfolgt mit Anmeldeformular auf der Kanzlei.

Dem Anmeldeformular sind ein Nachweis über die Immatrikulation und die Bezahlung der Prüfungsgebühr beizulegen.

Verschiebung
§ 7. Ist der oder die Studierende aus wichtigem Grund an der termingerechten Ablegung der Prüfung oder Abgabe der Diplomarbeit verhindert, so entscheiden die zuständigen Departementsleitenden über eine ausnahmsweise Terminverschiebung.

Durchführung
§ 8. Für die Durchführung ist das Prorektorat Ausbildung verantwortlich. Es bestimmt die Prüfungsmodalitäten und ernennt die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten.

Examinatorinnen und Examinatoren sind die mit der Durchführung der betreffenden Module beauftragten Dozierenden.

Unentschuldigtes Fernbleiben, verspätete Abgabe
§ 9. Die ganze Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteil ohne wichtigen Grund nicht angetreten wird.

Die Diplomarbeit wird nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund verspätet abgegeben wird. Die Bewilligung für eine verspätete Abgabe kann nur einmal erteilt werden.

Unerlaubte Mittel
§ 10. Die ganze Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn in einem Prüfungsteil unerlaubte Mittel verwendet werden.

Prüfungsleistungen an anderen Pädagogischen Hochschulen
§ 11. Die zuständigen Departementsleitenden entscheiden über Anrechnung von Prüfungsleistungen an anderen Pädagogischen Hochschulen.

Wiederholung
§ 12. Eine Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch das Prorektorat Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.

Die Wiederholung umfasst die Prüfungsteile, die mit «nicht bestanden» oder mit ungenügenden Noten bewertet worden sind. Die Wiederholungsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit «bestanden» oder einer genügenden Note bewertet wird.


2. Zwischenprüfung

Zulassung
§ 13. Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer die Eignungsabklärung bestanden hat und die nötigen Anrechnungspunkte des Basisstudiums nachweist.

Prüfungsteile und Prüfungsformen
§ 14. Die Zwischenprüfung umfasst 4 Teile:

1. Bildung und Erziehung,

2. Sprache,

3. Mathematik,

4. Fertigkeitsprüfung Deutsch.

Prüfungsformen sind:

1. schriftliche Prüfung von 1 bis 2 Stunden Dauer,

2. mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten Dauer.

Bewertung und Bestehen
§ 15. Die einzelnen Prüfungsteile werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit «bestanden» bewertet werden.

Die bestandenen Prüfungsteile in Bildung und Erziehung, Sprache und Mathematik gelten gleichzeitig als Leistungsnachweis der entsprechenden Module oder Modulreihen.


3. Diplomarbeit

Diplomarbeit
§ 16. Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaftlicher und didaktischer Sicht bearbeiten können. Die Diplomarbeit ist schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Das Prorektorat Ausbildung kann Ausnahmen bewilligen.

Die Diplomarbeit wird mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

Annahmeschein und Verbesserung
§ 17. Der Annahmeschein wird ausgestellt, wenn die Note genügend ist. Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und publiziert werden.

Ungenügende Arbeiten werden zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen. Ist auch die verbesserte Arbeit ungenügend, so wird die oder der Studierende definitiv abgewiesen.


4. Diplomprüfung

Zulassung
§ 18. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat, die nötigen Anrechnungspunkte nachweist und über den Annahmeschein der Diplomarbeit verfügt.

Prüfungsteile und Prüfungsformen
§ 19. Die Diplomprüfung umfasst folgende Teile:

1. Erziehungswissenschaften,

2. Fach- bzw. Stufendidaktik,

3. berufspraktische Ausbildung,

4. Fächer, in denen gemäss Bildungsratsbeschluss die Lehrbefähigung erteilt wird.

Prüfungsformen sind:

1. benotete Leistungsnachweise in einem Fach,

2. Kolloquium auf Grund der im betreffenden Fach dokumentierten Leistungen,

3. schriftliche Prüfung,

4. mündliche Prüfung,

5. selbstständige schriftliche Arbeit,

6. Prüfung mit theoretischem und praktischem Anteil.

Die Prüfungsformen werden auf Antrag der zuständigen Departementsleitungen vom Prorektorat Ausbildung festgelegt.

Bewertung und Bestehen
§ 20. Die einzelnen Prüfungsteile werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten.

Setzt sich die Note aus mehreren Teilnoten zusammen, so gilt für den betreffenden Prüfungsteil das Mittel der Teilnoten, gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel aller Prüfungsteile mindestens 4 beträgt und gesamthaft nur 1 Notenpunkt unter 4 vorkommt.

Diplomurkunde
§ 21. Die Noten nach § 18 und sowie die gewählten Vertiefungsstudien bzw. das gewählte Profil werden in der Diplomurkunde aufgeführt.

Im Diplomzusatz («diploma supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.


4. Teil: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

Rekurs
§ 22. Nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes unterliegen:

1. Entscheide des Schulrats dem Rekurs an die Schulrekurskommission,

2. Entscheide untergeordneter Instanzen dem Rekurs an den Schulrat.

Inkrafttreten
§ 23. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schulrat auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

Im Namen der Schulleitung

Der Rektor:
Furrer


Vom Schulrat der Pädagogischen Hochschule genehmigt am 25. September 2002.