Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt
im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität
(Änderung)

(vom 29. September 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Das Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität vom 31. August 1983 wird wie folgt geändert:

§ 3. Die Diplomkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus:

lit. a und b unverändert;

c) einem Vertreter der Bildungsdirektion;

d) einem Vertreter des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT);

lit. e unverändert.

Abs. 2 letzter Satz: Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungsdirektion.

§ 17. Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors, der Dekane der prüfenden Fakultäten sowie des Prüfungsleiters.

§ 18. Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.

Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Schulrekurskommission des Bildungsrates zulässig; deren Entscheid ist endgültig.

In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck «Volkswirtschaftsdirektion» ersetzt durch «Bildungsdirektion».

II. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi