Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt
im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität
(Änderung)
(vom 29. September 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Das Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität vom 31. August 1983 wird wie folgt geändert:
§ 3. Die Diplomkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus:
lit. a und b unverändert;
c) einem Vertreter der Bildungsdirektion;
d) einem Vertreter des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT);
lit. e unverändert.
Abs. 2 letzter Satz: Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungsdirektion.
§ 17. Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors, der Dekane der prüfenden Fakultäten sowie des Prüfungsleiters.
§ 18. Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.
Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Schulrekurskommission des Bildungsrates zulässig; deren Entscheid ist endgültig.
In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck «Volkswirtschaftsdirektion» ersetzt durch «Bildungsdirektion».
II. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi