Zivilprozessordnung
(Änderung)

(vom 21. Januar 2002)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 4. April 2001 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 26. Juni 2001,

beschliesst:

I. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 wird wie folgt geändert:

Allgemeiner Gerichtsstand
§ 2. Auf Fälle, die im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung liegen, jedoch nicht vom Gerichtsstandsgesetz erfasst sind, wird das Gerichtsstandsgesetz als kantonales Recht angewendet.

§§ 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 werden aufgehoben.

Massgebender Zeitpunkt
§ 16. Abs. 1 unverändert.

Im Fall von Art. 34 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes ist der Zeitpunkt der ersten Einreichung massgebend.

Einstellung des Verfahrens
§ 53 a. Aus zureichenden Gründen und im Fall von Art. 36 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes kann das Verfahren eingestellt werden.

Im Fall von Art. 35 Abs. 1 des Gerichtsstandsgesetzes muss das Verfahren eingestellt werden.

Klagenhäufung
§ 58. Eine Klagenhäufung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes ist nur zulässig, wenn für die Klagen die gleiche Verfahrensart und die gleiche sachliche Zuständigkeit vorgesehen sind.

Abs. 2 unverändert.

Widerklage
§ 60. Widerklage ist zulässig, wenn für sie die gleiche Verfahrensart und die gleiche sachliche Zuständigkeit wie für die Hauptklage vorgesehen sind. Satz 2 unverändert.

Eine beim Gericht rechtshängige Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage dahinfällt.

Abs. 3 unverändert.

b) obligatorisch
§ 104. Eine Klage wird ohne Sühnverfahren schriftlich beim Gericht rechtshängig gemacht, wenn sie

a) im beschleunigten Verfahren zu beurteilen ist;

b) die fürsorgerische Freiheitsentziehung betrifft;

c) innerhalb einer Frist von weniger als 30 Tagen erhoben werden muss;

d) in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) fällt.

Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 107. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

Ziffer 1 unverändert.

2. Wird eine weitere, identische Klage rechtshängig gemacht, verfährt das Gericht nach Art. 35 des Gerichtsstandsgesetzes.

3. Die Klage kann nicht unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen werden, ausser zur Verbesserung bei fehlerhafter Klageeinleitung. Art. 34 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes bleibt vorbehalten und gilt auch für Fälle der sachlichen Unzuständigkeit.

Abs. 2 unverändert.

Einrede der Unzuständigkeit
§ 111. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Einlassung auf die Klage im Sühnverfahren schliesst die Einrede der Unzuständigkeit vor dem Gericht nicht aus.

Prozessüberweisung
§ 112. Abs. 1 unverändert.

Bei Klagen, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, richtet sich die Prozessüberweisung nach Art. 36 Abs. 2 des Gerichtsstandsgesetzes.

Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.

Verfahren auf einseitiges Vorbringen
§ 211. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 wird Abs. 2.

Zulässigkeit
§ 222. Das Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren ist zulässig

Ziffern 1 und 2 unverändert.

3. zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustan- des, falls diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden und der Prozess über die Hauptsache noch nicht oder an einem anderen Gerichsstand rechtshängig ist.

c) Verfahren
§ 232. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Art. 33 des Gerichtsstandsgesetzes.

Amtlicher Befund
§ 234. Der nach Art. 33 des Gerichtsstandsgesetzes zuständige Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Sätze 2–4 unverändert.

e) Verhältnis zu andern Rechtsmitteln
§ 285. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 Satz 1 unverändert. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist stets zulässig, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.

Abs. 3 unverändert.

b) vorsorgliche Massnahmen anderer schweizerischer Gerichte
§ 301. Vollstreckt werden auch vorsorgliche Massnahmen, die von Gerichten anderer Kantone oder von inländischen Schiedsgerichten angeordnet worden sind.

Gerichtsstand
§ 310. Für die Vollstreckung sind zuständig:

1. die Gerichte am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben war;

2. die Gerichte am Erfüllungsort;

3. die Gerichte am Ort der gelegenen Sache;

4. der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, sofern er gemäss § 302 für die Anerkennung des ausländischen Entscheides zuständig ist.


II. Übergangsbestimmungen
Das Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind; die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Instanz bleibt bestehen.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 11. April 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 21. Januar 2002 beschlossene Änderung der Zivilprozessordnung ist am 2. April 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 29. April 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei