Verordnung
über die Ärztinnen und Ärzte
(Änderung)

(vom 6. Februar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte vom 6. Mai 1998 wird wie folgt geändert:

Titel:
Ärzteverordnung

Titel vor § 1:
I. Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit


A. Praxisberechtigung

Bewilligungspflicht
§ 1. Abs. 1 unverändert.

Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Arztdiploms erteilt, die zusätzlich einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben haben.

Abs. 3 unverändert.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
§ 1 a. Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Ärztin oder dem Arzt innert derselben Frist mit.

Fachliche Anforderungen
§ 3. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Arztdiplom zugelassen.

Verfahren
§ 4. Abs. 1 unverändert.

Das Arztdiplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf die Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Befristung
§ 5. Die Bewilligungen werden für höchstens sechs Monate ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Tätigkeit in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, Pflegeheimen, Polikliniken
§ 8. Öffentliche und private Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung beschäftigen:

a) Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte,

b) Studierende eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.

Staatliche Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken dürfen mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion auch andere Ärztinnen und Ärzte sowie andere Studierende eines humanmedizinischen Studiums beschäftigen.

Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.

Tätigkeit in ambulanten gemeinnützigen Instituten
§ 9. Ambulante gemeinnützige Institute dürfen neben der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt höchstens acht Assistenzärztinnen bzw. Assistenzärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Arztdiplom beschäftigen. Satz 2 unverändert.

Zusätzlich dürfen zwei Studierende eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss beschäftigt werden.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Tätigkeit in Privatpraxen
§ 10. Die praxisberechtigte Person darf höchstens vier Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen. Satz 2 unverändert.

Zusätzlich darf eine Studentin oder ein Student eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss beschäftigt werden.

Abs. 3 bis 5 unverändert.

Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden. Satz 2 wird zu Abs. 2.

Befugnis
§ 18. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich dürfen nur im Kanton Zürich praxisberechtigte Personen, von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Pflegeheime, Polikliniken sowie ambulante gemeinnützige Institute auskünden.

Weiterbildungstitel
§ 20. Die Bezeichnung als Fachärztin oder Facharzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung ist nur Ärztinnen und Ärzten gestattet, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen.

Abs. 2 wird aufgehoben.

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi