Verordnung zum EG KVG
(Änderung)

(vom 17. April 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000 wird wie folgt geändert:

Mitwirkungspflichten
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Zur Amts- und Verwaltungshilfe gemäss § 2 EG KVG und zur Mitwirkung beim Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung sind auch die Arbeitgeber verpflichtet.

Delegation von Aufgaben
§ 2 a. Die Gesundheitsdirektion kann ihr selbst oder andern Stellen zukommende Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen und die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen. Die Kosten trägt der Kanton.


II. Versicherungspflicht

Information
§ 2 b. Zuständig für die Information über die Versicherungspflicht nach Art. 6 a KVG sind:

a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie die zuständigen Stellen der Städte Zürich und Winterthur bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern,

b) die Gesundheitsdirektion bei Rentnerinnen und Rentnern, die ihren Wohnsitz in einen EG-Mitgliedstaat verlegen, und bei Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat,

c) die Gemeinden bei versicherungspflichtigen, in einem EG-Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen von Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthaltern oder Niedergelassenen.

Einhaltung der Versicherungspflicht; Zuteilung
§ 2 c. Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 EG KVG sorgt die Gesundheitsdirektion für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen und von Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Sie teilt Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

Gegen Verfügungen der Gesundheitsdirektion betreffend Zuteilung kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Zuzug in den Kanton
§ 7. Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres aus einem anderen Kanton in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.

Abs. 2 unverändert.

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Auszahlungsjahres aus dem Ausland in den Kanton verlegen, können nach Massgabe ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits für das Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf anteilmässige Prämienverbilligung stellen. Für das Folgejahr gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.

Überprüfung der Berechtigung
§ 11. Die Gemeinde überprüft die Berechtigung auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen und bei Zuzug in den Kanton nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren. Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet wurde, beantragt sie bei der Sozialversicherungsanstalt, die Rückforderung geltend zu machen.


IV. Prämienverbilligung für Versicherte, die in einem EG-Mitgliedstaat wohnen

Bezugsberechtigung
§ 15 a. Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind Personen, die

a) Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG haben,

b) nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind und

c) deren im In- und Ausland erzieltes Gesamteinkommen sowie deren im In- und Ausland liegendes Gesamtvermögen die vom Regierungsrat nach § 9 Abs. 3 EG KVG festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage
§ 15 b. Bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen und ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Bezugsberechtigung gemäss § 15 a ist für die Bemessung der Prämienverbilligung das quellensteuerpflichtige Einkommen massgebend. Dieses wird auf ein steuerbares Gesamteinkommen, wie es sich im ordentlichen Einschätzungsverfahren ergeben würde, sowie in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.

Bei bezugsberechtigten Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihrer nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist für die Bemessung der Prämienverbilligung die Höhe der bezogenen Leistung massgebend. Bei zusätzlichem quellensteuerpflichtigen Einkommen ist dieses im Sinne von Abs. 1 anzurechnen.

Bei bezugsberechtigten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind die Steuerdaten oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des oder der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen massgebend.

Höhe der Verbilligungsbeiträge
§ 15 c. Die Prämien werden um so viel verbilligt, als die Durchschnittsprämie 8% des massgebenden Einkommens übersteigt. Beträge unter Fr. 200 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.

Geltendmachung des Anspruchs
§ 15 d. Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.

Durchführung
§ 15 e. Die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat nach Art. 65 a KVG obliegt der Sozialversicherungsanstalt.

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 15 f. Soweit dieser Abschnitt keine abweichende Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen zur Prämienverbilligung sinngemäss anwendbar.

Titel nach § 15 f:
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

II. Die Änderung tritt mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Freizügigkeit in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi