Verordnung
über die Schulrekurskommission

(vom 2. Juni 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren der Schulrekurskommission gemäss § 5 des Unterrichtsgesetzes.

Zuständigkeit im Fachhochschulbereich
§ 2. Die Schulrekurskommission entscheidet gemäss § 49 des Fachhochschulgesetzes an Stelle des Fachhochschulrats über Rekurse.

Bei nichtstaatlichen Schulen aus dem Fachhochschulbereich unterliegen letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen dem Rekurs an die Schulrekurskommission.

Zusammensetzung
§ 3. Der Bildungsrat bestimmt ein Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten der Schulrekurskommission und ein weiteres Mitglied als Stellvertretung.

Der Bildungsrat wählt die übrigen vier Mitglieder der Schulrekurskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Bildungsdirektion stellt die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre und besorgt die Kanzlei der Schulrekurskommission.

Unabhängigkeit
§ 4. Die Schulrekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Der Bildungsrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Schulrekurskommission aus. Diese erstattet ihm Bericht über ihre Geschäftsführung.

Sitz
§ 5. Der Sitz der Schulrekurskommission befindet sich bei der Bildungsdirektion.

Besetzung
§ 6. Die Schulrekurskommission ist in der Besetzung von drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär hat beratende Stimme.

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Besetzung.

Die Schulrekurskommission kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Jedes Mitglied kann die Beratung an einer Sitzung verlangen.

Präsidialbefugnisse
§ 7. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die erforderlichen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Erledigung eines Rekursverfahrens infolge Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.

Verfahren
§ 8. Das Verfahren der Schulrekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit § 5 des Unterrichtsgesetzes nichts anderes bestimmt.

Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi