Reglement
über das Promotionsverfahren an der Primarschule
(Promotionsreglement)

(vom 30. Mai 1989) FN1


I. Allgemeines

Grundsatz
§ 1. Schüler, die dem Unterricht zu folgen vermögen, werden am Ende des Schuljahres definitiv promoviert.

Wiederholung einer Klasse (Nichtpromotion)
§ 2. Für Schüler, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, kann am Ende des Schuljahres auf Antrag des Lehrers die Wiederholung der Klasse angeordnet werden. Ausnahmsweise kann ein Schüler auch während des Schuljahres in die untere Klasse versetzt werden.

Vorgängig ist zu prüfen, ob die Schwierigkeiten des Schülers durch Massnahmen im Rahmen des Klassenverbandes oder durch Stütz- und Fördermassnahmen behoben werden können.

Zweck der Wiederholung
§ 3. Mit der Wiederholung einer Klasse sollen schwerwiegende Mängel und Lücken in Kenntnis und Fähigkeit aufgeholt werden. Mit der Repetition kann auch einer Entwicklungsverzögerung eines Schülers Rechnung getragen werden.

Provisorische Promotion
§ 4. Steht die Zweckmässigkeit einer Repetition noch nicht fest und erscheint es möglich, die bestehenden Mängel innert nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine provisorische Promotion angeordnet werden.

Die Bewährungszeit dauert in der Regel bis Ende November.


II. Verfahren

Nichtpromotion/ Provisorische Promotion
§ 5. Für die Nichtpromotion und die provisorische Promotion findet das gleiche Verfahren Anwendung.

Gefährdete Promotion
§ 6. Erscheint die Promotion eines Schülers gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens im Anschluss an das Januarzeugnis, benachrichtigt.

Antrag des Lehrers/ Stellungnahme Eltern
§ 7. Den Antrag auf Repetition oder provisorische Promotion an die Schulpflege stellt der Lehrer nach Anhören der Eltern im Laufe des Monats April. Der Antrag umfasst eine Gesamtbeurteilung des Schülers sowie Aussagen über den Zweck der beantragten Massnahme.

Die Eltern werden durch eine Kopie des Antrages in Kenntnis gesetzt. Sie teilen der Schulpflege ihre Stellungnahme zum Antrag innert zehn Tagen schriftlich mit.

Promotionsprüfung
§ 8. Wird die Leistungsbeurteilung des Lehrers von den Eltern in Frage gestellt, kann die Schulpflege zur weiteren Abklärung der schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine besondere Prüfung anordnen. Das Prüfungsergebnis bildet Bestandteil der für den Promotionsentscheid massgeblichen Kriterien.

Entscheid
§ 9. Die Schulpflege entscheidet aufgrund der vorliegenden Anträge und Berichte und allfälliger Prüfungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung besonderer Umstände, wie gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus anderen Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit oder lange Krankheit.


III. Besondere Bestimmungen

Wiederholung der 1. Klasse
§ 10. Für Schüler der 1. Klasse, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, kann die Rückversetzung im Einverständnis mit den Eltern vom Ende des Schuljahres auf Ende des Kalenderjahres verschoben werden. Sie verbleiben für diese Zeit in der bisherigen Klasse. Am Ende des Kalenderjahres werden Schüler, für welche die Wiederholung der 1. Klasse am Ende des Schuljahres beschlossen worden ist, zurückversetzt. Ausnahmsweise kann ein Verbleib in der 2. Klasse auf Antrag des Lehrers in Wiedererwägung bewilligt werden, wenn nach der Gesamtbeurteilung des Schülers erwartet werden kann, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.

Freiwillige Wiederholung einer Klasse
§ 11. Die freiwillige Wiederholung einer Klasse kann von der Schulpflege auf Antrag der Eltern und nach Anhören des Lehrers ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Massnahme im Interesse des Schülers liegt. Für die Wiederholung der 6. Klasse sind die Bestimmungen für den Übertritt in die Oberstufe massgeblich.

Überspringen einer Klasse
§ 12. FN2 Das Überspringen einer Klasse ist in der Primarschule und an der Oberstufe sowohl während als auch auf Ende des Schuljahres möglich. In der Primarschule kann in Ausnahmefällen mehrmals übersprungen werden. Das Überspringen von unteren Klassen ist vorzuziehen.
Die Schulpflege entscheidet aufgrund eines Gesuches der Eltern und stützt sich dabei auf einen Bericht der Lehrkraft. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen.

Beim Überspringen der ersten Klasse holt die Schulpflege einen Bericht der Kindergärtnerin ein. Gleichzeitig wird ein Bericht der Lehrkraft der vorgesehenen zweiten Klasse eingeholt, der auf einer mindestens zweiwöchigen Hospitation beruht. Die Schulpflege kann eine schulpsychologische Abklärung veranlassen. Die Promotion in die zweite Klasse erfolgt provisorisch mit einer Bewährungszeit, die in der Regel bis Ende November dauert.

Wenn mit dem Überspringen der 6. Klasse ein Übertritt in die Oberstufe verbunden ist, gilt das Verfahren gemäss Übertrittsverordnung.

Rechtsmittel
§ 13. Alle behördlichen Entscheide über die Nichtpromotion bzw. die provisorische Promotion sind den Eltern mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen.


IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 14. Dieses Reglement tritt auf den 15. August 1989 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse und die Promotionen an der Volksschule vom 11. Januar 1966 aufgehoben.

Zürich, den 30. Mai 1989

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Gilgen Hassler


FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss ERB vom 7. Juli 1998. In Kraft ab Schuljahr 1998/99.