Natur- und Heimatschutzverordnung
(Änderung)

(vom 8. Juli 1998)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 wird wie folgt geändert:

Zuständigkeiten
§ 4. Das überkommunale Inventar der Naturschutzobjekte setzt die Volkswirtschaftsdirektion, die übrigen überkommunalen Inventare die Baudirektion fest. Die Inventare werden bei Bedarf aufeinander abgestimmt.

Die kommunalen Inventare setzt der Gemeinderat fest.

Sachgebiete
§ 7. Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare erstellt:

a) Objekte des Naturschutzes,

b) Objekte des Landschaftsschutzes,

c) Objekte des Denkmalschutzes,

d) Objekte der Archäologie,

e) Objekte des Ortsbildschutzes.

Allgemeines
§ 9. Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG sind anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen.

Abs. 2 unverändert.

Zuständigkeiten
§ 9 a. Die Volkswirtschaftsdirektion trifft Schutzmassnahmen für Naturschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Die Baudirektion trifft Schutzmassnahmen für Objekte des Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie der Archäologie von überkommunaler Bedeutung.

Sind für ein bestimmtes Gebiet sowohl aus Gründen des Naturschutzes wie auch des Landschaftsschutzes Schutzmassnahmen zu treffen, erfolgt dies wenn möglich in einer Verordnung, die von der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion gemeinsam erlassen wird.

Kantonales Bewilligungsverfahren
§ 11 a. Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich geschützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensverordnung statt.

Entscheidungsfrist bei fehlendem aktuellem Interesse
§ 12. Abs. 1 unverändert.

Der Gemeinderat überweist das Gesuch unverzüglich an die gemäss § 9a zuständige Direktion, sofern das Schutzobjekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, entscheidet der Gemeinderat nach Einholung der Zustimmung durch die gemäss § 9a zuständige Direktion innert zwei Monaten.

Naturschutzaufsicht
§ 18 a. Die Volkswirtschaftsdirektion kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

Ortsbild- und Denkmalschutz, Gebäudeteile, Zugehör und ortsgebundene Gegenstände
§ 23. Abs. 1–3 unverändert.

Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d. PBG sind Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke.

§ 27 wird aufgehoben.

Melde- und Bewilligungspflicht
§ 28. Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunstgeschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäudekonstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeinderat und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unverzüglich dem Gemeinderat und der Kantonsarchäologie anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.

Abs. 2 unverändert.

II. Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi


Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 18. Januar 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler