Verordnung
über die Staatsanwaltschaft
(Änderung)

(vom 16. Juni 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 1990 wird wie folgt geändert:
§ 2. Der Erste Staatsanwalt ist insbesondere für folgende Bereiche zuständig:

lit. a und b unverändert;

lit. c wird aufgehoben;

lit. d–g unverändert;

lit. h wird aufgehoben;

lit. i–l unverändert;

m) Zuteilung der ausserordentlichen Bezirksanwälte an die Bezirksanwaltschaften im Rahmen des Stellenplans;

lit. n–p unverändert.

§ 5. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Ersten Staatsanwalt und zwei Staatsanwälten, die durch die Direktion der Justiz und des Innern ernannt werden.

Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten den Ersten Staatsanwalt und üben die Tätigkeit eines Staatsanwaltes aus, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer leitenden Aufgaben möglich ist.

§ 6. Die Geschäftsleitung ist für folgende Bereiche zuständig:

lit. a–c unverändert;

lit. e wird lit. d.

§ 9. Die Konferenz der Staatsanwälte ist im Wesentlichen für die folgenden Bereiche zuständig:

lit. a–d unverändert;

e) Antragstellung an die Direktion der Justiz und des Innern bei Anstellungen und Ernennungen von Bezirksanwälten in eine leitende Funktion und von Staatsanwälten durch den Regierungsrat.

§ 10 Abs. 1 unverändert;

Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 13. Die Staatsanwälte führen gemäss besonderen Weisungen des Ersten Staatsanwaltes die Inspektionen der Bezirksanwälte durch und erstatten ihm darüber Bericht.

§ 15. Die Kanzlei der Staatsanwaltschaft besteht aus folgenden Diensten:

lit. a–c unverändert;

lit. e und f werden lit. d und e.

In §§ 2 lit. d, 3 und 8 Abs. 1 werden die Ausdrücke «Direktion der Justiz» bzw. «Justizdirektion» ersetzt durch «Direktion der Justiz und des Innern».


II. Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi