Gemeindegesetz
(Änderung)
(vom 20. August 2001)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001,
beschliesst:
I. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert:
10. Protokoll
§ 54. Abs. 1 unverändert.
Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen.
VI. Arbeitsverhältnis
§ 72. Das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.
IV. Schulpflege
1. Organisation
§ 81. Abs. 1–3 unverändert.
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.
Abs. 4 wird zu Abs. 5.
2. Fakultatives Referendum
§ 92. Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:
Ziffer 1 unverändert;
2. wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht;
Ziffer 3 unverändert.
Abs. 2 unverändert.
c) Verweis auf das kantonale Initiativrecht
§ 98. Abs. 1 unverändert.
Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen.
A. Voraussetzungen
§ 116. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden kann die Gemeindeordnung bestimmen, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie folgende Geschäfte der Urnenabstimmung unterstehen:
Ziffern 1 und 2 unverändert.
In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung.
Abs. 2–4 werden zu Abs. 3–5.
E. Zweckgebundene Zuwendungen
§ 129. Abs. 1 Satz 1 unverändert. Die Gemeindevorsteherschaft hebt die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.
H. Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes
§ 139. Für die Haushaltführung der Gemeinden im Allgemeinen finden die §§ 2 und 5–8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 10–12, 14, 15 Abs. 2–5, 16, 17, 22, 23 und 33 a des Finanzhaushaltsgesetzes Anwendung.
B. Andere Prüfungsorgane
§ 140 a. Abs. 1 Satz 1 unverändert.
Die Gemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.
Abs. 2 wird zu Abs. 3.
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 8. November 2001,
stellt fest:
Die Referendumsfrist für die am 20. August 2001 beschlossene Änderung des Gemeindegesetzes ist am 30. Oktober 2001 unbenützt abgelaufen.
Zürich, 19. November 2001
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei