Gemeindegesetz
(Änderung)

(vom 20. August 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. Februar 2001,

beschliesst:

I. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 wird wie folgt geändert:

10. Protokoll
§ 54. Abs. 1 unverändert.

Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 30 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen.

VI. Arbeitsverhältnis
§ 72. Das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich. Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.

IV. Schulpflege
1. Organisation
§ 81. Abs. 1–3 unverändert.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört.

Abs. 4 wird zu Abs. 5.

2. Fakultatives Referendum
§ 92. Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:

Ziffer 1 unverändert;

2. wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht;

Ziffer 3 unverändert.

Abs. 2 unverändert.

c) Verweis auf das kantonale Initiativrecht
§ 98. Abs. 1 unverändert.

Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung kürzere Behandlungsfristen festlegen.

A. Voraussetzungen
§ 116. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden kann die Gemeindeordnung bestimmen, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung sowie folgende Geschäfte der Urnenabstimmung unterstehen:

Ziffern 1 und 2 unverändert.

In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderung der Urnenabstimmung.

Abs. 2–4 werden zu Abs. 3–5.

E. Zweckgebundene Zuwendungen
§ 129. Abs. 1 Satz 1 unverändert. Die Gemeindevorsteherschaft hebt die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.

H. Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes
§ 139. Für die Haushaltführung der Gemeinden im Allgemeinen finden die §§ 2 und 5–8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 10–12, 14, 15 Abs. 2–5, 16, 17, 22, 23 und 33 a des Finanzhaushaltsgesetzes Anwendung.

B. Andere Prüfungsorgane
§ 140 a. Abs. 1 Satz 1 unverändert.

Die Gemeinde kann auch private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.

Abs. 2 wird zu Abs. 3.




Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 8. November 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 20. August 2001 beschlossene Änderung des Gemeindegesetzes ist am 30. Oktober 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 19. November 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei