Verordnung
betreffend das Inkasso von Gebühren und Kosten durch die Gerichte
(Inkassoverordnung der obersten Gerichte)
(vom 16. März 2001)
Der Plenarausschuss der Gerichte,
gestützt auf § 204 Abs. 4 GVG,
verordnet:
§ 1. Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.
§ 2. Das betreffende oberste kantonale Gericht und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Im Namen des Plenarausschusses der Gerichte
Der Präsident: Der Sekretär:
Marco Jagmetti Paul Wegmann