Verordnung
über die Schulen im Gesundheitswesen

(vom 30. Januar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Kantonale Schulen
§ 1. Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden Schulen:

a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),

b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),

c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau,

d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,

e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,

f) Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA),

g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,

h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitätsspital Zürich (TOA).

Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.

Weiter- und Fortbildung
§ 2. Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.

Zusammenarbeit
§ 3. Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.

Zentrale Selektionsstelle
§ 4. Der Kanton führt eine Zentrale Selektionsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durch.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 5. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulordnungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwendbar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirektion zuständig ist.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi