Gesetz
über die Pädagogische Hochschule
(Änderung)

(vom 19. November 2001)


Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. Mai 2001 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 19. Juni 2001,

beschliesst:

Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 wird wie folgt geändert:

Allgemeine Voraussetzungen
§ 7. Abs. 1 unverändert.

Wird der Bedarf an Lehrkräften nicht gedeckt, kann der Regierungsrat ein besonderes Aufnahmeverfahren und das Mindestalter für die Zulassung festlegen.

Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Besondere Ausbildungen
§ 18. Abs. 1 unverändert.

Der Bildungsrat kann für die gemäss § 7 Abs. 2 zugelassenen Lehrkräfte der Volksschule besondere Ausbildungsgänge festlegen.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 7. Februar 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 19. November 2001 beschlossene Änderung des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule ist am 29. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 25. Februar 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei