Einführungsgesetz
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(vom 27. September 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 12. August 1998,

beschliesst:

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kantonale Leistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr Anspruchsberechtigte.

Organisation
a) Kantonale Amtsstelle
§ 2. Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug verantwortliche kantonale Amtsstelle.

Diese führt insbesondere

a) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,

b) die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,

c) die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

b) Besondere Trägerschaften
§ 3. Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Aufgaben besonderen Trägerschaften übertragen. Die kantonale Amtsstelle schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.

c) Tripartite Kommissionen
§ 4. Für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren werden von der zuständigen Direktion tripartite Kommissionen eingesetzt. In diesen sind die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft mit je drei Personen, die Gemeinden der Region mit zwei Personen und die kantonale Amtsstelle mit einer Person vertreten.

d) Beschwerdeinstanz
§ 5. Beschwerdeinstanz für Verfügungen der kantonalen Amtsstelle, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Arbeitslosenkassen ist das Sozialversicherungsgericht.

Entschädigungsanspruch an Feiertagen
§ 6. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht auch für Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.

Ergänzende Leistungen
a) Vermittlung
§ 7. Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.

b) Massnahmen
§ 8. Der Staat subventioniert Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für vermittlungsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Er setzt dafür die Ziele und die Qualitätsanforderungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot.

Der Kantonsrat bewilligt dafür einen Rahmenkredit.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 9. Folgende Gesetze werden aufgehoben:

a) das Gesetz über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991,

b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 1. Februar 1953.

Auflösung des Arbeitslosenfonds
§ 10. Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bestand des vom Staat mit dem Gesetz über Leistungen an Arbeitslose vom 3. März 1991 errichteten Arbeitslosenfonds wird für die Beteiligung des Kantons an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen verwendet. Sind die Mittel erschöpft, wird der Fonds aufgelöst.

Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999 (Art. 113 Abs. 1 AVIG).

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 9. Dezember 1999,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 ist am 7. Dezember 1999 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 13. Dezember 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler