Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Änderung)

(vom 28. Juli 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1997 wird wie folgt geändert:

§ 1. Bei Personen, die zu Hause wohnen, wird die jährliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV auf Grund folgender Werte berechnet (Basis für Alleinstehende):

lit. a) unverändert.

lit. b) wird aufgehoben.

c) Als anerkannte Ausgabe für die obligatorische Krankenversicherung gilt die kantonale Durchschnittsprämie gemäss Art. 3 b Abs. 3 lit. d ELG.

Abs. 2 unverändert.

Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

Eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 d ELG erfolgt nur im Rahmen der Ergänzungsleistungen.

§ 2. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird in Anwendung von Art. 3 a Abs. 3 ELG und Art. 26 a ELV zum bundesrechtlichen Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hinzugezählt.

Bei diesen Personen werden pro Jahr als Ausgaben im Sinne von Art. 3 b Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. d ELG anerkannt:

a) ein angemessener Betrag für persönliche Auslagen von höchstens Fr. 5000;

b) die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt ist, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.

§ 3. Die Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 26 ELV oder der jährlichen Beihilfe, sofern kein Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht, beträgt Fr. 2420 (Basis für Alleinstehende). Der entsprechende Mindestbetrag für Ehepaare beträgt Fr. 4840.

Abs. 2 unverändert.

Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden nach Massgabe des Krankenversicherungsrechts denjenigen Gemeinden vergütet, welche für diese Personen Zusatzleistungen erbringen.

Die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 35 des Zusatzleistungsgesetzes berechnen sich nach Abzug der Mittel für die Prämienverbilligung, die den Gemeinden nach Abs. 3 vergütet werden.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber i.V.:
Diener Hirschi