Energiegesetz des Bundes
(Vollzugsregelung)

(vom 3. Februar 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Vollzug der Art. 6, 7 und 9 des Energiegesetzes des Bundes ist Sache der Baudirektion. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kantonale Fachstelle.
Der Regierungsratsbeschluss vom 8. April 1992 betreffend den Vollzug der Anschlussbedingungen für Selbstversorger (LS 730.22) wird aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi