Flughafentaxordnung
(Anhang 4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)
(Änderung)
(vom 10. November 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Flughafentaxordnung (Anhang 4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich) vom 7. April 1999 wird wie folgt geändert:
Grundsatz und Höhe
§ 30. Für sämtliche Importluftfracht, die aus einem Luftfahrzeug oder aus einem im Luftfrachtersatzverkehr eingesetzten Strassenfahrzeug ausgeladen wird, wird eine Taxe von 6 Rappen pro kg geschuldet.
Für sämtliche Transferluftfracht, die aus einem Luftfahrzeug oder aus einem im Luftfrachtersatzverkehr eingesetzten Strassenfahrzeug ausgeladen wird, wird eine Taxe von 2 Rappen pro kg geschuldet.
Massgebend ist das Bruttogewicht.
II. Die Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi