Verordnung
betreffend die Anpassung des kantonalen Rechts
an das eidgenössische Anwaltsgesetz

(vom 15. Mai 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Kantonale Aufsichtsbehörde
§ 1. Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ist die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte.

Berufsausübung im Bereich des Anwaltsmonopols
§ 2. Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes benötigen für die Tätigkeit im Bereich des kantonalen Anwaltsmonopols keine Eintragung in ein Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA.

Anwaltsregister
1. Eintragung
§ 3. Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden schriftlich gestellt.

Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privatpersonen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.

Über die Gesuche entscheidet die Aufsichtskommission in Dreierbesetzung. Sie besteht aus einem durch die Rechtsanwaltschaft und zwei durch das Obergericht gewählten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern.

Der Entscheid über die Eintragung wird auch den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden schriftlich mitgeteilt.

Beschwerdeberechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 4 BGFA sind der Zürcher Anwaltsverband und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich.

2. Löschung
§ 4. Bestehen Anhaltspunkte, dass eine im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, wird ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Widersetzt sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt der Löschung, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.

Beantragt die eingetragene Rechtsanwältin oder der eingetragene Rechtsanwalt die Löschung oder erklärt sie oder er sich mit ihr einverstanden, wird sie von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Aufsichtskommission verfügt.

Liste gemäss Art. 28 BGFA
§ 5. Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA werden schriftlich gestellt.

Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die Löschung im Anwaltsregister.

Kosten
§ 6. Für die Eintragung in das Anwaltsregister oder in die Liste gemäss Art. 28 BGFA wird eine Gebühr von Fr. 100 erhoben und Ersatz der Auslagen verlangt.

Bei aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis auf Fr. 300 erhöht werden.

Rechtsmittel
§ 7. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, kann gegen Entscheide der Aufsichtskommission Rekurs im Sinne von § 29 des Anwaltsgesetzes an die Verwaltungskommission des Obergerichtes erhoben werden.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die Verwaltungskommission des Obergerichts etwas anderes verfügt.

Verordnung
§ 8. Das Obergericht regelt die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA durch Verordnung.

Übergangsbestimmung
§ 9. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewilligung im Sinne von § 3 des Anwaltsgesetzes besitzt, ist weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols befugt. Diese Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gesuch um Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gestellt oder wenn dieses Gesuch abgewiesen wird.

Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi