Statuten
der Versicherungskasse für das Staatspersonal
(Änderung)

(vom 13. Juni 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 werden wie folgt geändert:

Letzter versicherter Lohn
§ 6 a. Als letzter versicherter Lohn gilt der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat die versicherte Person innerhalb von zwölf Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigungsgrad geändert, gilt als letzter versicherter Lohn der durchschnittliche versicherte Lohn der letzten zwölf Monate.

Entlassung altershalber
§ 10. Der Staat ist berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Der Entlassung altershalber ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gleichgestellt.

Die Entlassung hat auf das Monatsende zu erfolgen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.

Abs. 2-4 werden Abs. 3-5.

Verzinsung der Sparguthaben
§ 13. Der Satz für die Verzinsung der Sparguthaben wird jährlich festgelegt. Er liegt in der Regel einen Prozentpunkt über der durchschnittlichen Erhöhung des versicherten Lohnes und ist mindestens so hoch wie der vom Bundesrat festgelegte BVG-Mindestzinssatz. Für Austritte ohne Versicherungsfall und für Alterspensionierungen kommt im Austrittsjahr der BVG- Mindestzinssatz zur Anwendung.

Abs. 2 unverändert.

Spargutschriften
§ 14. Die Spargutschriften im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. c betragen:

Alter Spargutschriften in % des versicherten Lohnes

ab 24 bis unter 28 11

ab 28 bis unter 33 13

ab 33 bis unter 38 15

ab 38 bis unter 43 18

ab 43 bis unter 53 20

ab 53 bis unter 63 21

ab 63 bis 65 18

Abs. 2 unverändert.

Höhe der Altersrente bei Altersrücktritt
§ 15. Abs. 1 unverändert.

Der Umwandlungssatz beträgt:

Vollendetes Altersjahr Umwandlungssatz in %

60 6,17

61 6,41

62 bis 65 6,65

66 6,89

67 7,13

68 7,37

69 7,61

Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau gerechnet.

Alterskinderrente
§ 18. Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teilentlassung wird die Kinderrente entsprechend herabgesetzt.

Überbrückungszuschuss
§ 23. Den voll Invaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 45% des Koordinationsabzuges zuzüglich 15% des versicherten Lohnes, höchstens jedoch von 75% des Koordinationsabzuges ausgerichtet, bis die Leistungen der Eidgenössischen AHV/IV einsetzen. Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

Abs. 2–4 unverändert.

Im Umfang der Rückerstattung gemäss Abs. 4 steht der Versicherungskasse gegenüber der Eidgenössischen AHV/IV ein direktes Forderungsrecht zu.

Ehegattenrente, Voraussetzungen
§ 30. Der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er

lit. a und b unverändert

c) im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder

d) im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen IV bezieht.

Abs. 2 unverändert.

Höhe der Ehegattenrente
§ 31. Beim Tod einer versicherten Person vor dem vollendeten 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente 40% des letzten versicherten Lohnes.

Beim Tod eines Invalidenrentners beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der Invalidenrente.

Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das 63. Altersjahr vollendet hätte, wird die Ehegattenrente gemäss Abs. 1 und 2 neu berechnet. Sie beträgt 4,43% des Sparguthabens der verstorbenen Person, das bis zum 63. Altersjahr nachgeführt wird.

Beim Tod einer unverschuldet entlassenen Person beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der laufenden Rente wegen unverschuldeter Entlassung. Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das 60. Altersjahr vollendet hätte, wird die Ehegattenrente neu berechnet. Sie beträgt 4,11% des Sparguthabens der verstorbenen Person, das bis zum 60. Altersjahr weitergeführt wird.

Beim Tod einer versicherten Person nach dem 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der Altersrente, welche der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.

Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente zwei Drittel der laufenden Altersrente.

Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten
§ 32. Abs. 1 unverändert.

Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft
§ 32 a. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft,

b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden,

c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach dem Tod der Versicherungskasse eingereicht.

Dem von der versicherten Person hinterlassenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stehen die Leistungen gemäss §§ 30 und 31 zu.

Höhe der Rente

§ 37. Die Höhe der Rente wird mit dem Umwandlungssatz im Alter 60 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die auf Grund des versicherten Lohnes im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 60. Altersjahr um FN1/6% gekürzt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, gehen diesen Leistungen vor.
Wer eine Rente wegen unverschuldeter Entlassung bezieht, erhält für jedes Kind eine Rente nach den Bestimmungen über die Waisenrenten.

Dauer der Rente
§ 38. Die Rente wird ausgerichtet, bis die versicherte Person eine neue Arbeit gefunden hat, längstens bis zum 60. Altersjahr.

Auf das vollendete 60. Altersjahr wird die Rente wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung durch eine Altersrente abgelöst. Zur Berechnung der Altersrente werden die Spargutschriften bis zum vollendeten 60. Altersjahr weitergeführt.

Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente wegen unverschuldeter Entlassung bzw. die anschliessende Altersrente werden für die Dauer der Abgangsentschädigung aufgeschoben.

Voraussetzungen und Höhe
§ 40. Verstirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungskasse Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung erbringen musste, wird eine Todesfallsumme von 120% des letzten versicherten Lohnes, höchstens aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.

Finanzierung von Wohneigentum
§ 45. Versicherte können Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe des Sparguthabens für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt der Versicherungskasse einzureichen.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Kürzung der Versicherungsleistungen
§ 46. Durch den Vorbezug oder eine Pfandverwertung werden die aus dem Sparguthaben abgeleiteten Leistungen im Zeitpunkt ihrer Festlegung gekürzt. Für die Altersleistungen erfolgt die Kürzung durch Verrechnung des vorbezogenen Betrages samt Zinsen mit dem Sparguthaben. Für die Hinterbliebenenleistungen wird der jährliche Kürzungsbetrag mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 aus dem vorbezogenen Betrag samt Zins berechnet.

Rückzahlung
§ 47. Die versicherte Person kann den vorbezogenen Betrag samt Zins jederzeit, spätestens jedoch bis zum erklärten Altersrücktritt, zurückzahlen. Die Rückzahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Eine Teilrückzahlung hat mindestens Fr. 20 000 zu betragen.

Die versicherte Person muss den vorbezogenen Betrag samt Zins zurückzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder daran Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen. Die Erben haben den Vorbezug mit Zins zurückzuzahlen, wenn im Todesfall der Vorbezug samt Zins nicht mit Hinterbliebenenleistungen verrechnet werden kann.


6. Leistungen bei Ehescheidung

Aufteilung des Sparguthabens bei Ehescheidung
§ 47 a. Bei Ehescheidung wird das während der Ehe erworbene Sparguthaben nach den Anordnungen des Scheidungsgerichts auf die geschiedenen Ehegatten aufgeteilt. Der dem geschiedenen Ehegatten zustehende Anteil wird an dessen Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes übertragen.

Als Folge der Übertragung werden die Leistungen der Versicherungskasse entsprechend den Bestimmungen über den Vorbezug für Wohneigentum gekürzt.

Versicherte haben die Möglichkeit, den übertragenen Betrag mit freiwilligen Einlagen wieder auszugleichen.

Beginn und Ende der Rentenleistungen
§ 53. Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.

Bezieht eine invalide Person Leistungen einer Krankentaggeldversicherung und ist die Taggeldversicherung mindestens zur Hälfte vom Staat finanziert worden, setzen die Invalidenleistungen der Versicherungskasse nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein.

Kapitalbezug der Altersleistung
§ 56 a. Die versicherte Person kann beim Altersrücktritt verlangen, dass ihr bis zur Hälfte des Sparguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Beim Altersrücktritt in Teilschritten ist ein Kapitalbezug nicht möglich.

Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung und Auszahlungen bei Scheidung werden an den hälftigen Kapitalanteil, der statt einer Rente ausbezahlt werden kann, angerechnet.

Im Umfang der Kapitalauszahlung gehen sämtliche Ansprüche des Altersrentners und seiner Hinterbliebenen gegenüber der Versicherungskasse unter und besteht kein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss.

Die versicherte Person hat der Versicherungskasse den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt mitzuteilen. Für Verheiratete ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile
§ 57. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Einkünfte des Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet.

Abs. 4 unverändert.

Die Versicherungskasse kürzt ihre Leistungen bei unverschuldeter Entlassung, wenn sie zusammen mit dem weiterhin erzielten Erwerb 100% des mutmasslich entgangenen Bruttolohnes übersteigen.

Beiträge der Versicherten
§ 63. Die Versicherten leisten folgende Beiträge:

Alter Beiträge in % des versicherten Lohnes
Sparanteil Risikoanteil Total

ab 24 bis unter 28 4,4 1,2 5,6

ab 28 bis unter 33 5,2 1,2 6,4

ab 33 bis unter 38 6,0 1,2 7,2

ab 38 bis unter 43 7,2 1,2 8,4

ab 43 bis unter 53 8,0 1,2 9,2

ab 53 bis unter 63 8,4 1,2 9,6

ab 63 bis 65 9,0 – 9,0

Die Risikoversicherten leisten einen Beitrag von 0,8% des versicherten Jahreslohnes.

Abs. 3 unverändert.

Die Beiträge werden in zwölf monatlichen Teilbeträgen vom Lohn abgezogen.

Beiträge des Staates
§ 64. Der Staat leistet folgende Beiträge:

Alter Beiträge in % des versicherten Lohnes
Sparanteil Risikoanteil Total

ab 24 bis unter 28 6,6 1,8 8,4

ab 28 bis unter 33 7,8 1,8 9,6

ab 33 bis unter 38 9,0 1,8 10,8

ab 38 bis unter 43 10,8 1,8 12,6

ab 43 bis unter 53 12,0 1,8 13,8

ab 53 bis unter 63 12,6 1,8 14,4

ab 63 bis 65 9,0 – 9,0

Der Staat leistet für die Risikoversicherten einen Beitrag von 1,2% des versicherten Jahreslohnes.

Abs. 3 unverändert.

Verwendung der Kapitalerträge
§ 65. Abs. 1 unverändert.

Verbleibende Ertragsüberschüsse werden nach folgenden Prioritäten verwendet:

lit. a–d unverändert.

e) Zur Errichtung einer Reserve für die Verzinsung der Sparguthaben. Die maximale Höhe dieser Reserve wird vom Experten für berufliche Vorsorge festgelegt.

f) Zur zusätzlichen Verzinsung der Sparguthaben und zur Erhöhung der laufenden Renten.

Beitragsübernahme
§ 65 a. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Sparbeiträge und die Risikobeiträge des Staates und der angeschlossenen Arbeitgeber sowie der Versicherten gemäss §§ 63 und 64 ganz oder teilweise von der Versicherungskasse übernommen werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Rückstellungen für die Verstärkung der versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse (Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung) und die Verzinsungsreserve müssen gemäss den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge voll dotiert sein.

b) Die Reserven für den Ausgleich von Vermögensschwankungen müssen bis zum Höchstansatz gemäss Empfehlung des Investment-Controllers dotiert sein.

c) Der Deckungsgrad der Versicherungskasse darf nicht unter 100% fallen.

d) Die Zulagen auf den laufenden Renten müssen durch versicherungsmässige Rückstellungen vollständig gedeckt sein.

Abs. 2 unverändert.

Über die Übernahme der Beiträge wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses des Vorjahres auf Grund einer Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherungskasse beschlossen. Die Übernahme darf nur mit dem Einverständnis des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen werden.

Einlagen zur Erhöhung der Sparguthaben
§ 69. Abs. 1 unverändert.

Reicht die Freizügigkeitsleistung zur Erreichung des Höchstansatzes gemäss Tabelle im Anhang nicht aus, kann eine versicherte Person beim Eintritt verlangen, dass ihr eine Einlage angerechnet wird, die sie in monatlichen Raten samt Zins so tilgen kann, dass sie spätestens im Alter 63 abbezahlt ist. Die monatlichen Raten werden durch den Staat vom Lohn abgezogen.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Buchführung
§ 71. Abs. 1–3 unverändert.

Die Jahresrechnung der Versicherungskasse wird am 31. Dezember abgeschlossen. Sie besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.

Anlage der Kapitalien
§ 72. Die Anlage der Kapitalien der Versicherungskasse richtet sich nach den Vorschriften des BVG und der BVV 2.

Zuständigkeiten
§ 79. Der Regierungsrat ist zuständig für

lit. a unverändert;

b) die Genehmigung der versicherungstechnischen Grundlagen;

lit. c–k unverändert.

Die Finanzdirektion ist zuständig für

lit. a–e unverändert;

f) die Festsetzung der Zinssätze für die Verzinsung der Sparguthaben, der Zusatzguthaben und der Verzugszinse sowie der Verzinsung der Vorbezüge;

lit. g unverändert.

Abs. 3 unverändert.

Übergangsbestimmungen für bisherige Vollversicherte
§ 82. Abs. 1 unverändert.

Die Initialgutschrift ist so zu bemessen, dass nach Vollendung des 63. Altersjahres zu denselben Bedingungen wie unter den bisherigen Statuten der Altersrücktritt erklärt werden kann. Dabei wird von einer Verzinsung des Sparguthabens ausgegangen, die der durchschnittlichen Erhöhung des versicherten Lohnes entspricht. Im Jahr der Vollendung des 63. Altersjahres wird ein Jahreszins von 4% eingerechnet. Für Versicherte, welche das 63. Altersjahr vollendet haben, wird die Initialgutschrift auf Grund der Altersrente und des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten sowie eines Jahreszinses von 4% bemessen.

Abs. 3 unverändert.

Bei Versicherten, die spätestens auf 31. Dezember 2004 altershalber zurücktreten, wird die Altersrente gemäss den Statuten vom 27. Januar 1988 ausgerichtet, falls diese höher ist als die nach den neuen Statuten berechnete. Generelle Lohnerhöhungen sowie Anstiege um insgesamt höchstens drei Erfahrungs- oder Leistungsstufen bis 31. Dezember 2004 werden in die Besitzstandrechnung gemäss Statuten vom 27. Januar 1988 eingebaut. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen werden aus der Besitzstandrechnung ausgeklammert. Änderungen des Beschäftigungsgrades auf 1. Januar 2000 oder später sowie freiwillige Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens auf 1. Januar 2000 oder später führen zur Aufhebung dieses Besitzstandes.

Übergangsbestimmung bei Herabsetzung der Umwandlungssätze
§ 82 a. Auf 1. Januar 2002 wird jeder versicherten Person das am 31. Dezember 2001 vorhandene Sparguthaben nach folgender Tabelle erhöht:

Alter im Zeitpunkt der Erhöhung Erhöhung in % des vorhandenen Sparguthabens

ab 24 bis unter 28 1,0

ab 28 bis unter 33 2,0

ab 33 bis unter 38 3,0

ab 38 bis unter 43 4,0

ab 43 bis unter 48 5,0

ab 48 bis unter 53 6,0

ab 53 bis unter 58 7,0

ab 58 bis unter 63 8,0

ab 63 8,4

Vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 dürfen keine freiwilligen Einlagen gemäss § 69 geleistet werden, ausser die versicherte Person trete 2001 aus der Versicherungskasse aus oder werde 2001 pensioniert.


Anhang
Höchstansätze für Einlagen gemäss § 69 in % der versicherten Besoldung
AlterHöchstansatzAlterHöchstansatz
25945330
262046355
272947380
283948405
295149431
306250457
317451483
328652510
339953538
3411554567
3513155596
3614756631
3716357667
3818058705
3919959743
4021960782
4124061822
4226162863
4328363904
4430664945

Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr.


II. Der Begriff Besoldung wird in den übrigen Bestimmungen der Statuten durch Lohn, der Begriff Dienstverhältnis durch Arbeitsverhältnis ersetzt.

III. Diese Statutenänderung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

IV. Diese Statutenänderung tritt, mit Ausnahme von § 82 a, der auf den 1. September 2001 in Kraft tritt, am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, die sich vor dem 1. Januar 2002 ereignet haben.

Beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern ist mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi



Die vorstehende Statutenänderung wird genehmigt.

Zürich, 19. November 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei