Reglement
betreffend den Titel des Professors
oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule

(vom 23. Oktober 2001)

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 21 Abs. 4 Ziffer 7 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 und § 18 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 29. August 2000,

beschliesst:

A. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Dozierenden der Zürcher Fachhochschule (ZFH) kann der Titel eines Professors oder einer Professorin verliehen werden. Der Titel bezieht sich auf die ZFH, nicht auf die Hochschule, welcher der oder die Dozierende angehört.

Bedeutung
§ 2. Der Titel wird als Anerkennung der Leistungen der Dozierenden verliehen. Die Verleihung ist weder an eine Beförderung noch an eine Lohnerhöhung gebunden.


B. Verleihung des Titels

Voraussetzungen
§ 3. Der Fachhochschulrat kann auf Antrag der Schulleitung und des Schulrates Dozierenden, die sich über eine erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen ihres Leistungsauftrages ausweisen, den Titel eines Professors oder einer Professorin ZFH verleihen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der oder die Dozierende verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, eine methodisch-didaktische Befähigung sowie mehrjährige Berufserfahrung im entsprechenden Bereich.

2. Der oder die Dozierende ist unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 30% an einer oder mehreren Hochschulen der ZFH angestellt.

3. Der oder die Dozierende weist sich über wissenschaftliche Publikationen, namhafte Forschungsergebnisse oder hohe künstlerische oder gestalterische Leistungen aus.

Ausnahmen
§ 4. Der Fachhochschulrat kann ausnahmsweise den Titel verleihen an

1. Dozierende ohne Hochschulabschluss, die insbesondere im künstlerischen oder gestalterischen Bereich hervorragende Leistungen erbringen. Die übrigen Voraussetzungen gemäss § 3 müssen erfüllt sein.

2. Dozierende, die nicht alle Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllen, aber an der Hochschule leitende Funktionen innehaben.

3. Dozierende, die nicht alle Voraussetzungen gemäss § 3 erfüllen, aber wegen hervorragender beruflicher Leistungen längerfristig für die Hochschule gewonnen werden sollen.


C. Weiterführung des Titels

Altersrücktritt
§ 5. Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.

Andere Gründe
§ 6. Der Titel kann ferner beibehalten werden, wenn

1. Dozierende, die vor der Pensionierung aus der ZFH ausscheiden, den Titel mindestens sechs Jahre innehatten.

2. Dozierende, denen der Titel gemäss § 4 Ziffer 2 verliehen wurde, von der leitenden Funktion nach mindestens sechs Jahren erfolgreicher Ausübung zurücktreten.

Bei kürzerer Dauer erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels. Der Fachhochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.


D. Entzug des Titels

Wegfall von Voraussetzungen
§ 7. Der Fachhochschulrat kann den Titel entziehen, wenn innerhalb von sechs Jahren seit der Verleihung die Voraussetzungen gemäss Abschnitt B nicht mehr erfüllt sind.

Andere Gründe
§ 8. Bei schwer wiegenden Verstössen gegen Bestimmungen oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder auch nachträglich entziehen.


E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Weiterführung früher verliehener Titel
§ 9. Dozierende an Hochschulen der ZFH, denen der Titel eines Professors oder einer Professorin vor dem Übergang der betreffenden Schule zur Fachhochschule verliehen wurde, führen neu den Titel eines Professors oder einer Professorin ZFH.

Inkrafttreten
§ 10. Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

Im Namen des Fachhochschulrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Bühler