Reglement
über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen
und den Berufsmaturitätsabschluss
(Berufsmaturitätsreglement)

(vom 1. Oktober 2002)

Der Bildungsrat beschliesst:

I. Gegenstand

Geltungsbereich
§ 1. Das Reglement gilt für die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) zur Abnahme von Berufsmaturitätsprüfungen gestalterischer, gewerblicher, kaufmännischer oder technischer Richtung anerkannten Berufsmittelschulen (BMS) im Kanton Zürich.

Für die Handelsmittelschulen, die auf die kaufmännische Berufsmaturität vorbereiten, gelten die speziellen kantonalen Reglemente (Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995, Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 und Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997).

Ausbildungsformen und Dauer
§ 2. Im Kanton Zürich kann die Berufsmaturität nach sämtlichen Ausbildungsformen gemäss Art. 4 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung erworben werden.

Der lehrbegleitende BMS-Unterricht beginnt grundsätzlich zu Beginn der Lehre und endet grundsätzlich mit dem Lehrabschluss.


II. Lehrbegleitende BMS

Aufnahmeprüfung und Prüfungsleitung
§ 3. Die Aufnahme in die lehrbegleitende BMS erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung. Die BMS-Leitung ist Prüfungsleitung für die Aufnahmeprüfungen.

Fächer der Aufnahmeprüfung
§ 4. Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst folgende Fächer

- Mathematik,

- Deutsch,

- Französisch,

- Englisch,

- Gestalten für die Berufsmaturität gestalterischer Richtung.

Stoff der Aufnahmeprüfung
§ 5. Die Aufnahmeprüfung stützt sich auf die bis und mit 3. Sekundarschulklasse (Abteilung A in der dreiteiligen Sekundarschule bzw. Stammklasse mit erweiterten Anforderungen in der gegliederten Sekundarschule) erworbenen Kenntnisse entsprechend dem vom Bildungsrat erlassenen aktuellen Anschlussprogramm Sekundarschule- Mittelschulen.

Gewichtung der Fächer
§ 6.
Bewertung der Leistungen
§ 7. Die Leistungen werden in allen Fächern mit ganzen oder halben Noten bewertet. Das Prüfungsergebnis wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittelwert aus den Fachnoten der Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle gerundet.

Aufnahme in die BMS
§ 8. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt. Die Prüfung bleibt ein Jahr gültig, d. h., der Eintritt kann auch im Folgejahr erfolgen.

Prüfungsfreie Aufnahme in die BMS technischer, kaufmännischer und gewerblicher Richtung
§ 9. Prüfungsfrei in die BMS aufgenommen wird,

- wer im Jahr des Eintritts in die BMS oder im Vorjahr eine Aufnahmeprüfung an eine eidgenössisch anerkannte Mittelschule auf der Sekundarstufe II bestanden hat oder bereits Schülerin oder Schüler eines entsprechenden Ausbildungsganges war,

- wer im Jahr des Eintritts in die BMS oder im Vorjahr eine Aufnahmeprüfung an eine Handelsmittelschule oder Informatikmittelschule bestanden hat oder bereits Schülerin oder Schüler eines entsprechenden Ausbildungsganges war.

Eingeschränkte Aufnahmeprüfung in die BMS gestalterischer Richtung
§ 10. Wer die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme nach § 9 oder § 11 erfüllt, muss für die Aufnahme in die BMS gestalterischer Richtung einzig die gestalterische Prüfung ablegen.

Aufnahme in ein höheres Semester
§ 11. Wer eine Diplommittelschule oder eine zweijährige Verkehrsschule abgeschlossen hat, kann prüfungsfrei ins 2. Schuljahr eintreten, sofern das Amt eine verkürzte Lehre bewilligt hat.

Besondere Fälle und Entscheid
§ 12. Die BMS-Leitung kann bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen Rechnung tragen.

Die Aufnahme in die BMS erfolgt in allen Fällen definitiv.


III. Lehrgänge für gelernte Berufsleute

Aufnahme, Besondere Fälle und Entscheid
§ 13. Die Aufnahme in die Lehrgänge technischer, gewerblicher und gestalterischer Richtung erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung unter Anwendung der Bestimmungen über die lehrbegleitende BMS dieses Reglements.

Die Aufnahme in den Lehrgang kaufmännischer Richtung erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung im Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft, in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch auf dem Niveau der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert aus den Fachnoten der Prüfungsfächer mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Prüfungsnote ungenügend ist. Der Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft zählt doppelt, die Sprachfächer zählen einfach.

Die Aufnahme in den Lehrgang kaufmännischer Richtung erfolgt prüfungsfrei für gelernte Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als kaufmännische/r Angestellte/r, wenn der Mittelwert der Zeugnisnoten im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft, in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch mindestens 4,5 beträgt.

Die BMS-Leitung kann bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen Rechnung tragen.

Die Aufnahme in die BMS erfolgt in allen Fällen definitiv.


IV. Unterricht

Anwendbares Recht
§ 14. Die Organisation und die Gliederung des Unterrichts sowie die Bedingungen für die Semesterpromotion richten sich nach Art. 13 ff. der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Projektwochen
§ 15. Zur Förderung der Interdisziplinarität und der Fremdsprachenkompetenzen wird während der lehrbegleitenden Ausbildungszeit mindestens eine Projektwoche durchgeführt.


V. Berufsmaturitätsabschluss

Abschlussprüfungen
§ 16. Der Berufsmaturitätsabschluss richtet sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Die kantonale Berufsmaturitätskommission (die Kommission) bezeichnet für den Berufsmaturitätsabschluss auf Antrag der Schulen die Prüfungsfächer und die Fächer ohne Abschlussprüfung, soweit sie nicht durch die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung oder durch den eidgenössischen Rahmenlehrplan bestimmt sind.

Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen
§ 17. Die Kommission legt auf Antrag der Schulen Zeitpunkt und Dauer aller Prüfungen fest.

Prüfungsleitung
§ 18. Die BMS-Leitung ist Prüfungsleitung für die Berufsmaturitätsprüfungen. Die Prüfungsleitung ist für die Organisation, die Durchführung und die Administration verantwortlich.

Wo Kreiskommissionen die kaufmännische Lehrabschlussprüfung organisieren, ist diese Kommission auch für die Durchführung der kaufmännischen Berufsmaturitätsprüfungen zuständig.

Hilfsmittel
§ 19. Die Prüfungsleitung legt die Hilfsmittel fest und orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus.

Mitwirkung von Prüfungsexpertinnen und -experten
§ 20. Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.

Die Expertinnen und Experten sind in der Regel externe Fachleute und werden von der Prüfungsleitung bestimmt.

Die Expertinnen und Experten orientieren die Prüfungsleitung über ihre Feststellungen. Die Prüfungsleitung erstellt zuhanden der Kommission eine Zusammenfassung der Expertenberichte.

Zutritt zu den Prüfungen
§ 21. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben neben den Durchführungs- und Aufsichtsorganen, der eigenen Schulleitung, den Vertretungen des Bundes und des Kantons Zürich nur Personen mit einer schriftlichen Bewilligung der Kommission oder des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.

Beaufsichtigung der Prüfungen und Erwahrung der Ergebnisse
§ 22. Die Kommission beaufsichtigt Organisation und Durchführung der Prüfungen und erwahrt die Prüfungsergebnisse.

Bestehen und Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses
§ 23. Die Voraussetzungen für das Bestehen sowie das Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses richten sich nach Art. 28 und 29 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Über Gesuche gemäss Art. 29 Abs. 6 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung zur Wiederholung aller Prüfungsfächer entscheidet die Prüfungsleitung.

Eine Prüfungswiederholung findet am nächsten ordentlichen Prüfungstermin der BMS statt.

Berufsmaturitätszeugnisse
§ 24. Die Berufsmaturitätszeugnisse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission und durch die BMS-Leitung unterschrieben.


VI. Gemeinsame Bestimmungen

Unregelmässigkeiten und Abwesenheit
§ 25. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus wichtigen Gründen, wie zum Beispiel Krankheit und Unfall, verhindert, an der Aufnahme- bzw. Berufsmaturitätsprüfung teilzunehmen, ist dies vorgängig der Prüfungsleitung mitzuteilen und innert einer Frist von fünf Tagen eine schriftliche Bestätigung einzureichen. Die Prüfungsleitung ordnet die Nachprüfungen an. Im Falle von unentschuldigter Abwesenheit gilt die Aufnahme- bzw. Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.

Bei Unregelmässigkeiten, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfungsleitung die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Prüfung wegweisen. Die Aufnahme- oder Berufsmaturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung abgewiesen werden, werden am nächsten ordentlichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsleitung.


VII. Rechtsmittel

Einsprache
§ 26. Gegen Entscheide einer BMS über Aufnahme, Promotion, Ausschluss und Wegweisung kann bei der BMS Einsprache erhoben werden.

Gegen Entscheide der Kommission über Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen kann bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

Rekurs
§ 27. Gegen Einspracheentscheide kann beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt Rekurs eingereicht werden.

Verfahren
§ 28. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.


VIII. Übergangsbestimmungen

Berufsmaturitätsabschluss nach altem Recht
§ 29. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung nach den Vorschriften der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 8. Februar 1983 absolvierten, gilt diese eidgenössische Verordnung auch für den Berufsmaturitätsabschluss und gegebenenfalls für das Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses.


IX. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 30. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Berufsmaturitätsreglement vom 23. Juni 1999.

Im Namen des Bildungsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Buschor Hassler