Kantonale Signalisationsverordnung
(vom 21. November 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Verkehrsanordnungen

Behörden
a) Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 1. Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Direktion für Soziales und Sicherheit, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

b) Verkehrstechnische Kommission
§ 2. Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zusammen.

Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der Direktion für Soziales und Sicherheit für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen beigezogen werden.

Begriff
§ 3. Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.

Zuständigkeit
a) Dauernde Verkehrsanordnungen
§ 4. Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Direktion für Soziales und Sicherheit, soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Direktion für Soziales und Sicherheit auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzuholen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.

b) Vorübergehende Verkehrsanordnungen
§ 5. Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:

a) die Baudirektion, soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist;

b) die Direktion für Soziales und Sicherheit in den übrigen Fällen.

Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.


Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV ist für alle Strassen die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

c) Dringliche Massnahmen
§ 6. In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.

Veröffentlichung
§ 7. Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstrassen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.

Kosten der Veröffentlichung
§ 8. Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.

Zeitpunkt der Signalisation
§ 9. Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.


II. Vollzug

Dauernde Verkehrsanordnungen
a) Art, Standort und Ausführung
§ 10. Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entscheidet die Direktion für Soziales und Sicherheit, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

b) Anschaffung und Unterhalt
§ 11. Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrigen Strassen der Baudirektion.

Vorübergehende Verkehrsanordnungen
a) Art, Standort und Ausführung
§ 12. Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrsanordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.

b) Anschaffung und Unterhalt
§ 13. Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Direktion für Soziales und Sicherheit verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.

Lichtsignale
§ 14. Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Vorkehren der Bauunternehmer
§ 15. Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

Vorkehren von Organisationen und Privaten
§ 16. Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV erteilt die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Orientierung
§ 17. Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfernen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Kostentragung
§ 18. Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.


III. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Neubau oder Umbau von Strassen
§ 19. Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Direktion für Soziales und Sicherheit angehört.

Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Direktion für Soziales und Sicherheit vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffentlicht.

Haltestellen
§ 20. Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Direktion für Soziales und Sicherheit, für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt.

Verkehrsflächen in privatem Eigentum
§ 21. Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV erlässt die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Strassennetz im Kopf des Flughafens Zürich
§ 22. Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flughafenkopfes ist für alle Strassen die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Bereiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begrenzung).

Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.

Unfallstatistik
§ 23. Die Direktion für Soziales und Sicherheit führt eine Statistik über die Strassenverkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit orientiert über das Unfallgeschehen.

Verkehrsinformation
§ 24. Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 110 Abs. 5 SSV ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Verkehrsdienste
§ 25. Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Direktion für Soziales und Sicherheit.


IV. Strassenreklamen

Zuständigkeit
§ 26. Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen sind zuständig

a) die Direktion für Soziales und Sicherheit im Bereich der Autobahnen und Autostrassen;

b) die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.


V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur

Zuständigkeit
§ 27. In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, ausgenommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.

Zustimmung der Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 28. Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Direktion für Soziales und Sicherheit ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.

Orientierung der Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 29. Die städtischen Behörden teilen der Direktion für Soziales und Sicherheit durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen.

Die städtischen Behörden informieren die für die Verkehrsinformation zuständige Stelle der Direktion für Soziales und Sicherheit über Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben.

Veröffentlichung
§ 30. Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht.


VI. Verschiedene Bestimmungen

Rechtsmittel
§ 31. Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV entscheiden die anordnenden Behörden.

Über Rekurse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 SSV entscheidet als einzige und letzte kantonale Instanz:

a) bei Einspracheentscheiden der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie der Baudirektion: der Regierungsrat;

b) bei Einspracheentscheiden der Gemeindebehörden sowie der städtischen Behörden von Zürich und Winterthur: die Statthalterämter.

Rekurse gegen Entscheide betreffend Strassenreklamen der Direktion für Soziales und Sicherheit beurteilt der Regierungsrat, Rekurse gegen Entscheide der Gemeinden beurteilen die Statthalterämter, soweit das Planungs- und Baugesetz oder die Bauverfahrensverordnung nichts anderes bestimmen.

Aufsicht
§ 32. Die Direktion für Soziales und Sicherheit übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.

Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.

Delegation innerhalb der Direktionen
§ 33. Die Direktion für Soziales und Sicherheit sowie die Baudirektion können ihre Befugnisse und Aufgaben kantonalen Amtsstellen übertragen, die ihnen unterstellt sind.

Inkrafttreten
§ 34. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisationsverordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi