Justizvollzugsverordnung
(vom 24. Oktober 2001)

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 16, 29 Abs. 1 und 2, 30 und 34 Abs. 5 StVG, § 71 Abs. 2 StPO und Art. 13 a ANAG,

beschliesst:

Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.


I. Abschnitt: Amt für Justizvollzug

Aufbau
§ 2. Bei der Direktion der Justiz und des Innern besteht ein Amt für Justizvollzug.

Das Amt setzt sich zusammen aus der Amtsleitung und aus folgenden Hauptabteilungen:

a) Bewährungs- und Vollzugsdienste,

b) Psychiatrisch-Psychologischer Dienst,

c) Strafanstalt Pöschwies,

d) Gefängnisse Kanton Zürich,

e) Arbeitserziehungsanstalt Uitikon.

Organisation und Führung
a) Amtsleitung
§ 3. Organe der Amtsleitung sind die Amtsleiterin oder der Amtsleiter und die Geschäftsleitung.

Der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter obliegt die Gesamtführung des Amtes und seine Vertretung gegen aussen in wesentlichen Fragen.

Die Geschäftsleitung besteht aus der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter sowie den Leiterinnen und Leitern der Hauptabteilungen. Die Geschäftsleitung befasst sich mit hauptabteilungsübergreifenden Themen und Arbeitsprozessen sowie mit der Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Justizvollzugs.

b) Führung der Hauptabteilungen
§ 4. Die Hauptabteilung wird von der Hauptabteilungsleiterin oder dem Hauptabteilungsleiter geführt. Die Leiterinnen oder Leiter der Strafanstalt Pöschwies, der Gefängnisse Kanton Zürich und der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon werden als Direktorinnen oder Direktoren bezeichnet. Die Hauptabteilung Psychiatrisch-Psychologischer Dienst wird von einer Chefärztin oder einem Chefarzt geleitet.

Die Hauptabteilungsleitung legt zusammen mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter die Organisation und die Fachkonzepte der Hauptabteilungen fest.

Aufträge
a) Vollzug von Strafen und Massnahmen
§ 5. Das Amt

a) vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, die damit verbundenen Landesverweisungen sowie die vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafen und Massnahmen,

b) führt Schutzaufsichten durch und kontrolliert die auferlegten Weisungen,


c) vollzieht im Auftrag der Jugendstrafbehörden jugendrechtliche Einschliessungsstrafen und Massnahmen gemäss Art. 93bis und 95 Ziffer 3 StGB,
d) vollzieht die von militärischen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen, sofern der Kanton Zürich als Vollzugskanton bezeichnet wird,

e) übernimmt den Vollzug ausserkantonaler Urteile im Rahmen der Verordnung 1 zum StGB oder überträgt den Vollzug zürcherischer Urteile und Strafbefehle an andere Kantone; das Gleiche gilt für ausländische Urteile gemäss den Regelungen des Bundesgesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der massgeblichen internationalen Übereinkommen.

b) Vollzug anderer Haftarten
§ 6. Das Amt führt zur Sicherung von Strafverfahren Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zur Sicherung von fremdenpolizeilichen Entscheiden und Verfahren Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft durch.

Leistungen
a) Amt
§ 7. Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es

a) betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen Anstalten, Gefängnisse und Dienste und erschliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe Ressourcen,

b) sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-, Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,

c) arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Institutionen sowie mit der Forschung zusammen,

d) informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

b) Bewährungs- und Vollzugsdienste
§ 8. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste

a) regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Aufträge gemäss § 5 lit. a, b, d und e,

b) stellen die Sozialberatung der angeschuldigten und verurteilten Personen sowie der Personen in der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sicher; ausgenommen ist die Sozialberatung von Personen in Vollzugseinrichtungen, die über eigenes Fachpersonal verfügen,

c) vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit und führen Halbgefangenschaft und Lernprogramme durch,

d) führen Schuldensanierungen durch,

e) erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte oder anderer Behörden Fachberichte,

f) rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Personen; in Bezug auf Kontakte mit inhaftierten Personen sind die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Fachpersonal der Bewährungs- und Vollzugsdienste gleichgestellt,

g) betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister.

In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetzlichen Auftrags auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung angezeigt ist und keine andere Fachstelle zuständig ist.

c) Psychiatrisch- Psychologischer Dienst
§ 9. Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er führt ambulante Therapien und Behandlungen während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.

Der Dienst kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklärungen und Fachgutachten erstellen. Er beachtet dabei das Gebot der personellen Trennung zwischen den Funktionen des behandelnden Arztes und des Gutachters.

Der Dienst fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychiatrie in seinem Fachbereich.

d) Strafanstalt Pöschwies
§ 10. In der Strafanstalt Pöschwies werden Strafen und Verwahrungen im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.

In die Strafanstalt Pöschwies werden aufgenommen

a) Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindestens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,

b) zu Verwahrung Verurteilte.

Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsentzügen bewilligen.

Die Strafanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des offenen Vollzugs und der Halbfreiheit die Kolonie Ringwil und das Haus Lägern. Beide Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für Insassen aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese beiden Einrichtungen aufgenommen werden.

Die Strafanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für berufliche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.

Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

e) Gefängnisse Kanton Zürich
§ 11. In der Hauptabteilung Gefängnisse Kanton Zürich sind die als Gefängnisse bezeichneten Betriebe zusammengefasst. Die einzelnen Gefängnisbetriebe werden je von einer Gefängnisleiterin oder einem Gefängnisleiter geführt.

In die Gefängnisbetriebe werden aufgenommen

a) Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene,

b) Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefangene,

c) Verurteilte bis zu ihrer Überführung in die entsprechende Anstalt oder zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von höchstens einem Jahr Dauer,

d) Jugendliche und als im Einzelfall zu bewilligende Ausnahme Kinder von mehr als zwölf Jahren zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von Einschliessungsstrafen gemäss Art. 95 Ziffer 3 StGB.

Das Amt bezeichnet die für die einzelnen Insassenkategorien zuständigen Betriebe.

Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.

Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

f) Arbeitserziehungsanstalt Uitikon
§ 12. In die Arbeitserziehungsanstalt werden aufgenommen


a) zu einer Arbeitserziehungsmassnahme gemäss Art. 100bis StGB verurteilte junge Erwachsene,

b) zu einer Erziehungsmassnahme gemäss Art. 93bis Abs. 2 StGB verurteilte Jugendliche,
c) zu einer Einschliessungsstrafe gemäss Art. 95 Ziffer 3 StGB verurteilte Jugendliche,

d) in Ausnahmefällen zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB Verurteilte.

Die Arbeitserziehungsanstalt sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung, die erforderlichen sozialpädagogischen Förderungsmassnahmen sowie die Sozialberatung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.

Grundsätze der Leistungserbringung
§ 13. Die Arbeit des Amts und seiner Hauptabteilungen mit strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert sich an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration.

Beizug der Polizei
§ 14. Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden.

Zusammenarbeit mit Privaten
§ 15. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen kann im Sinne von § 29 Abs. 3 StVG Einrichtungen mit privater Trägerschaft oder bei ambulanten Massnahmen selbstständigen Therapeutinnen und Therapeuten ganz oder teilweise übertragen werden, wenn die Art der Sanktion sowie das Bundesrecht dies zulassen.

Die privaten Einrichtungen sowie die selbstständigen Therapeutinnen und Therapeuten werden anerkannt, wenn sie über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen. Sie haben sich an den Vollzugsgrundsätzen von § 30 StVG zu orientieren. Das Amt legt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Anforderungen fest und kann Leistungsvereinbarungen treffen.

Strafvollzugskommission
§ 16. Die Strafvollzugskommission gemäss § 28 StVG berät und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens. Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Planungen.

Die Strafvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konstituiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.

Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrichtungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amts und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht; ihnen gegenüber sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Schweigepflicht entbunden.


II. Abschnitt: Vollzugsverfahren


A. Zustellung der Entscheide und Vorprüfung

Zustellung der Entscheide an das Amt
§ 17. Gerichte und Strafbehörden stellen dem Amt ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese

1. auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit einer Schutzaufsicht oder Weisungen lauten und

2. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.

Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls dem Amt zuzustellen.

Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht das Amt sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und der Haftverfügung.

Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht dem Amt diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit.

Vorprüfung
§ 18. Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regelt die Vollzugsübernahme oder -abtretung.

Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert das Amt die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchstellung an.


B. Vorzeitiger Antritt von Strafen und Massnahmen

Grundlagen
§ 19. Der vorzeitige Antritt von Strafen und Massnahmen im Sinne von §§ 36 und 37 StPO ist der Vollzug strafrechtlicher Freiheitsbeschränkung vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils.

Der vorzeitige Antritt setzt das Einverständnis der angeschuldigten Person sowie die Erwartung einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme voraus.

Mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der ordentliche Vollzug.

Vorzeitiger Antritt von Strafen und Verwahrungen
a) Vor erstinstanzlichem Urteil
§ 20. Bewilligt die Strafverfolgungsbehörde den vorzeitigen Vollzugsantritt, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen.

Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Anstalt nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Vollzugslockerungen können gewährt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.

Für die Beurteilung von Entlassungs- oder Strafunterbruchsgesuchen ist die Haftrichterin oder der Haftrichter zuständig.

b) Nach erstinstanzlichem Urteil
§ 21. Nach Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils bewilligt das Amt den vorzeitigen Antritt einer Strafe oder Massnahme, sofern das Gericht nicht bis zum Abschluss des bei ihm hängigen Verfahrens die Fortsetzung der Sicherheitshaft anordnet und ausdrücklich den vorzeitigen Straf- oder Verwahrungsantritt ausschliesst.

Für die Durchführung des Vollzugs gilt § 20 Abs. 2, wobei für Vollzugsentscheide soweit erforderlich auf das nicht rechtskräftige Urteil abgestellt wird.

Die Beurteilung von Entlassungs- oder Strafunterbruchsgesuchen obliegt der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin oder dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, nach Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsmittelinstanz deren zuständigem Organ.

Vorzeitiger Antritt bessernder Massnahmen
§ 22. Bewilligt die Strafverfolgungsbehörde den vorzeitigen Massnahmenantritt, sorgt das Amt für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bewilligung kann mit besonderen Anordnungen verbunden werden und setzt voraus, dass ein Gutachten oder ein gutachterlicher Bericht eine Massnahme empfiehlt. Es muss eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit sein.

Die Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs erfolgt nach den Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und den Regelungen der Vollzugsinstitutionen.

Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Die Strafverfolgungsbehörde und nach Anklagezulassung das zuständige Gericht treffen die erforderlichen Sicherungsmassnahmen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Vollzug von Strafen und Verwahrungen.


C. Freiheitsstrafen und Verwahrungen


1. Vollzugsformen

Gemeinnützige Arbeit
a) Zulassung
§ 23. Eine oder mehrere Freiheitsstrafen können in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüsst werden, wenn

1. die Gesamtdauer der Strafen drei Monate nicht übersteigt,

2. die Strafen nicht vollständig auf Bussenumwandlungen zurückgehen und

3. die verurteilte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.

b) Umrechnung, Dauer des Vollzugs
§ 24. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Vom Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet. Arbeitswege und Essenspausen werden nicht angerechnet.

Pro Woche sind in der Regel mindestens zehn Stunden zu leisten.

Die gemeinnützige Arbeit ist innert neun Monaten abzuschliessen.

c) Einsatzbereich
§ 25. Als gemeinnützige Arbeit gilt eine Tätigkeit:

1. die im Interesse benachteiligter Menschen, der Allgemeinheit, des Natur- oder Umweltschutzes steht und

2. die bei einer Institution des Gemeinwesens oder einer privaten Organisation geleistet wird, die zur Hauptsache Ziele im Sinne von Ziffer 1 verfolgt.

Halbgefangenschaft
a) Zulassung
§ 26. Eine oder mehrere Freiheitsstrafen können in der Form der Halbgefangenschaft erstanden werden, wenn

1. die Gesamtdauer der Strafen mindestens sieben Tage und höchstens zwölf Monate beträgt,

2. die verurteilte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz besitzt und

3. während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt.

Das Amt kann die Zulassung davon abhängig machen, dass sich die verurteilte Person bereit erklärt, an Lernprogrammen teilzunehmen.

b) Kostgeld
§ 27. Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten und dieses sowie weitere Forderungen der Halbgefangenschaftsinstitution bei Strafantritt mit einem Barvorschuss sicherzustellen.

Die Höhe des Kostgeldes und des Barvorschusses werden vom Amt festgelegt.

Die verurteilte Person kann auf Gesuch ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leistung des Barvorschusses befreit werden, wenn sonst ihre verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

Gemeinsame Regelungen
a) Massgebliche Strafdauer
§ 28. Für die Zulassung zur gemeinnützigen Arbeit und zur Halbgefangenschaft ist die Dauer der von der richterlichen Behörde ausgesprochenen Strafe oder Gesamtstrafe massgebend. Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die im vorzeitigen Vollzug oder wegen Anrechnung stationären Massnahmenvollzugs erstandene Strafzeit werden nicht abgezogen.

b) Änderung der massgeblichen Strafdauer
§ 29. Wird durch Einbezug einer neuen rechtskräftigen Strafe im Sinne von Art. 2 VStGB 1 die für die Zulassung der gemeinnützigen Arbeit oder der Halbgefangenschaft höchstens zulässige Strafdauer überschritten, nachdem die Vollzugsregelung mit der verurteilten Person getroffen worden ist, kann auf Gesuch die Erststrafe weiterhin mit gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft geleistet werden, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Für die neue Strafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen. Ferner ist die Halbgefangenschaft ausgeschlossen, wenn bereits die erste Strafe in dieser Form verbüsst worden ist.

Vorbehalten bleiben §§ 40 und 45 Abs. 2.

Offener Vollzug
§ 30. Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe oder Verwahrung ganz oder teilweise in einer offenen Anstalt, sofern gemeinnützige Arbeit oder Halbgefangenschaft nicht in Frage kommen und wenn angenommen werden kann, die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglicheiten reichten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit aus.

Geschlossener Vollzug
§ 31. Als geschlossen werden Anstalten oder Anstaltsabteilungen bezeichnet, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen andere Vollzugsformen nicht in Frage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.

Halbfreiheit
§ 32. Halbfreiheit ist die Vorstufe der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dient der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung.


2. Einleitung des Vollzugs

Verurteilte in Freiheit
a) Vollzugsregelung für gemeinnützige Arbeit
§ 33. Stellt die verurteilte Person innerhalb der ihr gesetzten Frist ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit und erfüllt sie die Voraussetzungen, so regelt das Amt zusammen mit ihr und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Durchführung. Dabei werden insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit, der Einsatzort, die zu leistenden Stunden, der Beginn und die Dauer des Einsatzes sowie die Teilnahme an Lernprogrammen und notwendige begleitende betreuerische Massnahmen festgelegt.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erstattet Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden sowie über Leistung und Verhalten der verurteilten Person und meldet dem Amt Unregelmässigkeiten.

Mit Abschluss der Vollzugsregelung verpflichtet sich die verurteilte Person, sich den Abmachungen mit dem Amt und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu unterziehen.

Kosten für Arbeitsweg und Mahlzeiten sind von der verurteilten Person zu tragen.

b) Vollzugsregelung für Halbgefangenschaft
§ 34. Stellt die verurteilte Person innerhalb der ihr gesetzten Frist ein Gesuch um Verbüssung ihrer Strafe in der Form der Halbgefangenschaft und erfüllt sie die Voraussetzungen, so regelt das Amt zusammen mit ihr den Vollzug. Dabei werden insbesondere der Termin des Strafantritts, die Teilnahme an Lernprogrammen, besondere Arbeitszeiten und An- und Abwesenheitszeiten sowie die Bezahlung der Vollzugskosten geregelt.

Die verurteilte Person ist verpflichtet, sich an die Abmachungen und die hausinternen Regelungen der Halbgefangenschaftsinstitution zu halten.

c) Offener und geschlossener Vollzug
§ 35. Verurteilte Personen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur gemeinnützigen Arbeit oder der Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten.

Der Strafantrittstermin wird so festgelegt, dass eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

Auf Gesuch der verurteilten Person kann der Strafantritt zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsrisiken oder anderer erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile auf einen späteren Termin verschoben werden, wenn dadurch weder der Vollzug der Strafe in Frage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.

d) Verhaftung und polizeiliche Zuführung
§ 36. Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausgeschrieben und polizeilich zugeführt werden.

In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteilte Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in den Formen der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft ist in der Regel nicht mehr möglich.

Inhaftierte verurteilte Personen
§ 37. Befindet sich die verurteilte Person in Haft, wird der Wechsel in den Vollzug des rechtskräftigen Urteils aktenkundig gemacht. Es wird geprüft, ob sie in eine offene Anstalt versetzt werden kann.

Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Urteils ein hohes Risiko für Dritte bedeuten oder fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.

Vollzugsauftrag und Informationspflicht
§ 38. Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt.

Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Anstalt den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.


3. Durchführung und Beendigung des Vollzugs

Gemeinnützige Arbeit
a) Anpassung und Änderung der Vollzugsregelung
§ 39. Jede Änderung der Vollzugsregelung, insbesondere der Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bedarf der Zustimmung des Amts.

Wird die gemeinnützige Arbeit aus Gründen unterbrochen, die bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber liegen, wird die vereinbarte Einsatzdauer entsprechend verlängert.

b) Sistierung
§ 40. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit sistiert werden.

c) Abbruch
§ 41. Hält sie sich nicht an die Vollzugsregelung, wird die verurteilte Person verwarnt. Im Wiederholungsfall wird die gemeinnützige Arbeit in der Regel abgebrochen.

Die gemeinnützige Arbeit wird ferner abgebrochen, wenn die verurteilte Person auf diese Vollzugsform verzichtet.

Die Reststrafe wird in der Form der Halbgefangenschaft oder im offenen Strafvollzug vollzogen.

d) Beendigung des Arbeitseinsatzes
§ 42. Der Abschluss des Arbeitseinsatzes wird der verurteilten Person bestätigt.

Halbgefangenschaft
a) Nachweis der Arbeitsstelle bei Strafantritt
§ 43. Die verurteilte Person hat bei Antritt ihrer Strafe zu belegen, dass sie die Voraussetzungen von § 26 Ziffer 3 noch immer erfüllt.

b) Urlaub und Ausgang
§ 44. Für die Urlaubs- und Ausgangsgewährung gelten die als verbindlich erklärten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten.

c) Abbruch und Sistierung
§ 45. Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen und der Vollzug der Strafe erfolgt gemäss § 36 Abs. 2, wenn die verurteilte Person

a) beim Strafantritt über keine zulässige Beschäftigung verfügt oder diese während der Strafverbüssung verliert und nicht innerhalb von vierzehn Tagen über eine andere Einsatzmöglichkeit verfügt,

b) die Leistung des Barvorschusses oder Zahlung des Kostgeldes verweigert oder

c) ein schweres Disziplinarvergehen gemäss § 134 Abs. 2 begeht.

Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft sistiert werden.

Gemeinsame Regelungen für den offenen und geschlossenen Vollzug
a) Wechsel der Volllzugseinrichtung
§ 46. Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation, aus gesundheitlichen Gründen, aus Sicherheitsgründen oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung erforderlich ist. Aus Gründen der Sicherheit kann vorübergehend eine Verlegung in einen für den Strafvollzug bezeichneten Gefängnisbetrieb erfolgen.

Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird.

b) Versetzung in den geschlossenen Vollzug
§ 47. Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist nur im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen, bei Fluchtgefahr sowie zum Schutz der Öffentlichkeit oder zur Verhinderung der Gefährdung Dritter zulässig.

c) Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug
§ 48. Eine erstmalig verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 37 Ziffer 2 Abs. 2 StGB mehr vorliegen.

Rückfällige verurteilte Personen können versetzt werden, wenn keine besonderen Umstände gemäss Abs. 1 vorliegen und die Versetzung notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe dient.

d) Urlaub und Ausgang
§ 49. Für Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Rahmenbedingungen der Gewährung von Urlaub und Ausgang gelten die als verbindlich erklärten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten.

Einzel- oder Gruppenausgänge sind im offenen Vollzug für höchstens fünf Stunden in einem von der Vollzugseinrichtung festgelegten Rayon zulässig. Im geschlossenen Vollzug sind Ausgänge nur als Bestandteil therapeutischer Programme zulässig, Gruppenausgänge nur unter Aufsicht von Personal des Amts.

Während des Urlaubs sind Auslandsaufenthalte nicht gestattet.

Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden. Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen.

e) Andere Vollzugslockerungen
§ 50. Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug ist der Arbeitseinsatz frühestens nach einem Drittel der Strafzeit oder der Minimaldauer der Verwahrung möglich.

Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal finden die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen Anwendung.

Fluchtgefährliche Personen sind von der Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtungen ausgeschlossen.

f) Strafunterbruch
§ 51. Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 40 StGB kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

g) Halbfreiheit
§ 52. Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen der Halbfreiheit gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen.

Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind während der Arbeitszeit, des Urlaubs oder der Ausgänge zu regeln.

Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug zurückversetzt, wenn sie

a) ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,

b) die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Halbfreiheitsinstitution verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,

c) ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen oder

d) ein schweres Disziplinarvergehen gemäss § 134 Abs. 2 begeht.

Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulassung zur Halbfreiheit entzogen werden.

Bedingte und probeweise Entlassung
§ 53. Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person rechtzeitig darauf aufmerksam, dass sie ein Gesuch um bedingte oder probeweise Entlassung bei der einweisenden Behörde einreichen kann oder den Verzicht auf ein solches Gesuch schriftlich zu bestätigen hat, wobei sie sich zu den Gründen äussern kann.

Antragsrecht, Führungsberichte und Informationspflicht
§ 54. Die Vollzugseinrichtungen können Anträge für Änderungen der Vollzugsmodalitäten stellen.

Die Vollzugseinrichtungen verfassen auf Anforderung oder im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslockerungen zuhanden der entscheidenden Behörden oder Gerichte Führungsberichte über die verurteilte Person.

Die Führungsberichte geben Auskunft über das Verhalten und auffällige Persönlichkeitsmerkmale, die Einhaltung von Abmachungen, das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des Vollzugs, feststellbare Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten sowie Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlassung.

Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die verurteilte Person betreffen.

Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen
§ 55. Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den als verbindlich erklärten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen an gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen.

Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass

a) sie nicht mehr gemeingefährlich sind, oder

b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.


D. Bessernde Massnahmen


1. Einleitung des Vollzugs

Ambulante Massnahmen
a) Vollzugsregelung
§ 56. Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person und der Therapeutin oder dem Therapeuten geregelt.

Mit der Vollzugsregelung verpflichtet sich die verurteilte Person zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten mittels Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele.

Die verurteilte Person hat dem Amt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die Adresse wechselt. Sie hat während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar zu bleiben.

Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung der Behandlung sowie zur Berichterstattung an das Amt.

Die Regelung der ambulanten Behandlung während eines Freiheitsentzugs erfolgt zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Diese ist für die Durchführung der Behandlung unter Beizug der zuständigen Fachpersonen besorgt.

b) Behandlungsvertrag
§ 57. Mit dem Behandlungsvertrag legt die Therapeutin oder der Therapeut zusammen mit der verurteilten Person die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie fest. Geregelt wird insbesondere die Häufigkeit der Konsultationen und Kontrolluntersuchungen sowie die Medikamenteneinnahme.

Dies gilt in der Regel auch für freiwillige Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.

Stationäre Massnahmen
a) Vollzugseinrichtungen
§ 58. Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 43 Ziffer 1 Abs. 1 und Art. 44 Ziffer 1 und 6 StGB erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen.


Massnahmen nach Art. 100bis StGB werden bei jungen erwachsenen Männern in einer Arbeitserziehungsanstalt vollzogen. Junge erwachsene Frauen werden für die Arbeitserziehung in der Regel in die Anstalten in Hindelbank eingewiesen.
b) Vollzugsregelung
§ 59. Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmeneinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Diese richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anweisungen geben.

Mit der Vollzugsregelung ist die verurteilte Person dem Therapiekonzept sowie der Betriebsordnung der Massnahmeneinrichtung verpflichtet.

Die Massnahmeneinrichtung ist zur gesetzmässigen Durchführung der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept und zur Berichterstattung an das Amt verpflichtet.

Entbindung von der Schweigepflicht
§ 60. Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags oder der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme von der Vollzugsregelung nimmt die verurteilte Person von der Berichterstattungs- und Informationspflicht der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmeneinrichtung Kenntnis und entbindet diese hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und des Behandlungsverlaufs gegenüber dem Amt von der Schweigepflicht.

Aufenthaltsnachforschung, Verhaftung
§ 61. Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmenantrittstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.


2. Durchführung und Beendigung

Sozialberatung
§ 62. Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Person kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Betreuung ergänzen.

Wechsel der Therapeutin, des Therapeuten oder der stationären Einrichtung
§ 63. Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie der stationären Massnahmeneinrichtung erfordert die Zustimmung des Amts.

Berichterstattung und Information
§ 64. Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmeneinrichtung erstatten auf Anforderung oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Therapie- oder Behandlungsberichte. Sie informieren unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse und über wiederholtes Nichteinhalten der Abmachungen durch die verurteilte Person.

Die Berichte geben Auskunft über die angewendete Behandlungsform, die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person, das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder Behandlung, die festgestellten Veränderungen, die Einschätzung der Rückfallgefahr sowie über die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.

Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmeneinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantragen.

Behandlungskosten
§ 65. Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 38 StVG von Versicherungen, Fürsorgeeinrichtungen oder der verurteilten Person zu übernehmen sind.

Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich für die stationäre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

Wohn- und Arbeitsexternat
§ 66. Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Wohn- und Arbeitsexternats während des stationären Massnahmenvollzugs gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen.

Das Amt kann sich die Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternats vorbehalten.

Massnahmenunterbruch
§ 67. Die Bewilligung des Massnahmenunterbruchs gemäss Art. 40 StGB kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

Gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen
§ 68. Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorgehen beim Vollzug richtet sich nach § 55.

Undurchführbarkeit der Massnahme
§ 69. Kann die Massnahme nicht nach der Methode der Therapeutin oder des Therapeuten oder nach dem Konzept der Massnahmeneinrichtung vollzogen werden, wird die verurteilte Person dem Amt unter Angabe der Gründe und der Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Verfügung gestellt.

Verletzung der Mitwirkungspflicht
§ 70. Kommt auf Grund des Verhaltens der verurteilten Person ein Behandlungsvertrag mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht zu Stande, hält sie die Vollzugsregelung mit dem Amt, die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten oder die Regelungen der stationären Massnahmeneinrichtung nicht ein oder verweigert sie sich sonst der Behandlung, gilt dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 30 Ziffer 1 Abs. 2 StVG.

In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger Verwarnung eingestellt.

Sicherheitshaft
§ 71. Führt eine vorübergehende oder dauernde Undurchführbarkeit einer stationären Massnahme zu einer erheblichen Gefährdung des Massnahmenzwecks oder der Öffentlichkeit, oder besteht Fluchtgefahr, kann das Amt in Anwendung von § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG Sicherheitshaft anordnen.

Die Sicherheitshaft wird nach den Bestimmungen über den geschlossenen Vollzug durchgeführt.

Sofortige Überweisung an das Gericht
§ 72. Befindet sich die verurteilte Person nach der Einstellung der Massnahme in Sicherheitshaft, wird ihr Gelegenheit gegeben, den Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Einstellung der Massnahme zu erklären und die sofortige Überweisung der Akten an das Gericht zu verlangen.

Über die Fortdauer der Sicherheitshaft entscheidet die Haftrichterin oder der Haftrichter.


III. Abschnitt: Der Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben des Amts


A. Grundlagen

Pflichten der Eingewiesenen
§ 73. Verurteilte Personen haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge zu leisten. Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Trennungsvorschriften
§ 74. Männer und Frauen werden getrennt untergebracht.

Verkehr des Personals mit verurteilten Personen
§ 75. Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.

Ohne Zustimmung der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Abteilungsleitung ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen oder von diesen Arbeiten für sich verrichten zu lassen.

Zuständigkeit
§ 76. Für Anordnungen, welche die Durchführung des Vollzugs in der Vollzugseinrichtung betreffen, ist deren Leitung zuständig. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der einweisenden Stelle, wo dies diese Verordnung oder als verbindlich erklärte Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vorsehen.


B. Vollzugsplanung

Erstellung und Inhalt
§ 77. Nach Eintritt erstellt die Vollzugseinrichtung für die verurteilte Person einen Vollzugsplan, sofern der noch zu verbüssende Freiheitsentzug mehr als sechs Monate dauert.

Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele, die Unterbringung in der Vollzugseinrichtung, den Arbeitsplatz, die schulische und berufliche Ausbildung und Weiterbildung, die notwendige besondere Betreuung und den Therapiebedarf fest.

Anpassung
§ 78. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Überprüfung erfolgt in Abständen, die der Dauer der Strafe oder der Art der Massnahme Rechnung tragen.

Zusammenarbeit mit der einweisenden Stelle
§ 79. Die Vollzugseinrichtung orientiert die einweisende Stelle über die Vollzugsplanung. Auf Verlangen wird die einweisende Stelle in die Vollzugsplanung einbezogen.


C. Durchführung des Vollzugs


1. Eintritt

Aufklärung über Rechte und Pflichten; Eintrittsgespräch
§ 80. Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.

Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der Vollzugseinrichtung.

Ärztliche Untersuchung
§ 81. Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.

Kontrollen
§ 82. Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die sie mit sich führen. Sie können abgetastet und visuell kontrolliert werden. Ihre Kleider und Effekten können durchsucht werden. Leibesöffnungen werden nur bei besonderem Verdacht auf Schmuggel und nur durch medizinisches Personal untersucht. Abtastung, visuelle Körperkontrolle und die Untersuchung von Leibesöffnungen erfolgen durch Personen des gleichen Geschlechts.

Bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen sowie aus Sicherheitsgründen können solche Untersuchungen während des Vollzugs wiederholt werden.

Unterbringung
§ 83. Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug können die inhaftierten Personen in Mehrbettzimmern oder -zellen untergebracht werden.

Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.

Besitz von Wertsachen und persönlichen Gegenständen
§ 84. Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.

Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.

Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere Vollzugseinrichtung mitgegeben.

Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.

Verwertung von Gegenständen und Wertsachen
§ 85. Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift einem Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.


2. Arbeit und Ausbildung

Arbeitszwang und Schulpflicht
§ 86. Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird soweit möglich und sinnvoll ihren Fähigkeiten Rechnung getragen.

Der Schulbesuch ist für Personen, die eine Berufslehre oder -anlehre absolvieren oder bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.

Verdienstanteil im geschlossenen und offenen Vollzug
§ 87. Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Verdienstanteils gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die Bemessung des Verdienstanteils an die Insassen der ostschweizerischen Vollzugsanstalten.

Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur während eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird der Verdienstanteil angemessen herabgesetzt. Bei genügender Qualifikation wird jedenfalls mindestens der Minimalansatz ausgerichtet.

Für Bemessung und Verwendung der Entschädigung von betrieblich bedingter Überzeitarbeit und von Zellenarbeit in der Freizeit sind die Richtlinien nicht anwendbar. Für die verurteilten Personen in der Arbeitserziehungsanstalt werden vom Amt zusammen mit der Direktion besondere Vorschriften erlassen.

Deckung der Heimschaffungskosten
§ 88. Verurteilten Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme voraussichtlich verlassen müssen, wird ein angemessener Teil des Verdienstanteils nicht gutgeschrieben oder ausbezahlt, sondern zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten der Heimschaffung zurückbehalten. Ein Überschuss wird der verurteilten Person bei der Entlassung übergeben.

Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod
§ 89. Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Zürich zufallender Teil der Erbschaft in einen Fonds oder eine Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen.

Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren den in Abs. 1 genannten Einrichtungen zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.


3. Gesundheit und Betreuung

Verpflegung, Arznei- und Genussmittel
§ 90. Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.

Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen.

Der Konsum und der Besitz von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen.

Spazieren
§ 91. Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

Gesundheitsfürsorge und Körperpflege
§ 92. Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen angeordnet werden.

Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen. Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen.

Zahnärztliche Behandlung erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weitergehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.

Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.

Klinik- oder Spitaleinweisung
§ 93. Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Hospitalisation von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Stelle veranlasst.

Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

Behandlungskosten
§ 94. Soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversicherung der verurteilten Person aufzukommen haben, werden die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen.

Eine weitergehende medizinische Behandlung, die Einweisung in ein Spital oder eine Klinik sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgt nur, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt. Die Kostengutsprache ist von der Vollzugseinrichtung bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde einzuholen.

In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.

Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton Zürich in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.

Betreuung und Seelsorge
§ 95. Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen verkehren.


4. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt

Freizeitgestaltung und Benützung von Medien
§ 96. Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht.

Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und EDV-Geräte besitzen und benützen. Die Vollzugseinrichtung legt die Anzahl elektronischer Geräte fest und kann weitere Geräte zulassen. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf Gemeinschaftsräume beschränken.

Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen EDV-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen, sowie Kameras.

Beschaffung, Besitz und Weitergabe von Büchern, Zeitungen und anderen Medien, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder welche die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, sind unzulässig.

Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sowie Geräte und Datenträger können jederzeit kontrolliert werden.

Briefverkehr
§ 97. Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.

Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weitergeleitet; der Absender wird darüber informiert.

Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.

Telefon
§ 98. Gut qualifizierten verurteilten Personen oder bestimmten Gruppen von Verurteilten kann die Benützung des Telefons gestattet werden.

Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden.

§ 97 Abs. 2 und 3 werden sinngemäss angewendet.

Besuche
§ 99. Die verurteilte Person kann während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.

Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden.

Wenn der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, können Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder für längere Besuche zugelassen werden.

Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden.

Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
§ 100. Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.

Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.

Kontrolle und Übergabe von Gegenständen
§ 101. Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durchsuchung weibliches Personal eingesetzt.

Die Besucherinnen und Besucher haben sich über ihre Identität auszuweisen.

Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Personen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

Besuche in der Halbgefangenschaft und in der Halbfreiheit
§ 102. Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder in Halbfreiheit können nicht besucht werden.

Privilegierte Kontakte
§ 103. Die Korrespondenz mit der Vormündin oder dem Vormund, in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, sowie mit schweizerischen Amtspersonen und Amtsstellen unterliegt keiner Kontrolle.

Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.

Der telefonische Kontakt mit diesen Personen wird nicht überwacht.

Im Falle drohenden Missbrauchs kann eine Kontrolle angeordnet und es können die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung getroffen werden.


5. Sicherheit

Sicherheitsmassnahmen
§ 104. Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften.

Sie regeln insbesondere:

a) die Zutrittsberechtigung,

b) die Kontrollen von Personal, Gefangenen und Besucherinnen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und

c) das Verhalten von Personal und Gefangenen bei besonderen Vorkommnissen.

Ist dies wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besuchern, Angestellten oder anderen Insassen und von Eigentum Dritter erforderlich, können die den verurteilten Personen und Besuchern auf Grund dieser Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend generell eingeschränkt werden.

Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter getroffen.

Waffen
§ 105. Für geschlossene Vollzugseinrichtungen kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, dass geeignete und ausgebildete betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienstlichen Verrichtungen eine Waffe tragen.

Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.

Ausserordentliche Situationen
§ 106. Besteht dafür keine andere Möglichkeit, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen gewalttätige und renitente verurteilte Personen zulässig, um

a) das Personal, andere Insassen, Dritte oder die verurteilte Person selbst vor erheblicher Gefahr zu schützen oder um

b) die Flucht der verurteilten Person zu verhindern oder sie wieder zu ergreifen.

Unmittelbarer Zwang darf auf dem Areal der Vollzugseinrichtung auch gegen Personen angewendet werden, die

a) widerrechtlich dort eindringen oder sich aufhalten, wenn der Aufforderung zum Verlassen nicht sofort Folge geleistet wird, oder die

b) verurteilte Personen zu befreien versuchen oder solchen Fluchthilfe leisten.


6. Hausordnungen

Erlass
§ 107. Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.

Inhalt
§ 108. Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte:

a) Das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zimmern oder deren Verwahrung,

b) die Unterbringung und Bekleidung,

c) das Zellen- oder Zimmerinventar,

d) die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung,

e) die Ausrichtung und Verwendung des Verdienstanteils oder Lohns sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für besondere Verwendung reservierten minimalen Guthabenbeträge,

f) den Besitz von Bargeld,

g) den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeitschriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Geräte,

h) den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,

i) den Erhalt und Umfang von Gaben Dritter,

j) die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,

k) die Gesundheitspflege und das Rauchen,

l) sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,

m) die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,

n) das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,

o) das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und die Verwendung des Verdienstes.


IV. Abschnitt: Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Anwendbare Bestimmungen
§ 109. Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Teile A und C des III. Abschnitts, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Aufnahme und Entlassung
§ 110. Die Aufnahme für den Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der Strafverfolgungsbehörde, des Haftrichters oder des zuständigen Organs des Gerichts, bei dem das Strafverfahren anhängig ist, sowie des Amts. Die Entlassung erfolgt gemäss Entscheid der gleichen Stellen.

Unterbringung in Einzelhaft
§ 111. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Unterbringung in der Einzelhaft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.

In der Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

Arbeit und Arbeitsverdienst
§ 112. Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.

Die inhaftierten Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit eine Arbeitsentschädigung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die Bemessung des Verdienstanteils an die Insassen der ostschweizerischen Vollzugsanstalten.

Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von den Richtlinien festgelegte Minimalansatz, jedoch nicht mehr, als sie vorher erhalten hat, ausgerichtet.

Insassenkonto
§ 113. Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.

Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden, sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes minimales Guthaben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

Sozialberatung
§ 114. Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung beantragen.

Die Gefängnisleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mit, wenn eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf.

Die Kontakte der Sozialberatung mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeaufsichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden. Durch Sozialarbeitende herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zustimmung durch die Strafverfolgungsbehörde.

Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.

Verkehr mit der Aussenwelt
a) Briefe und Telefonverkehr
§ 115. Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, enge Angehörige ausgenommen, untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren.

Die Strafverfolgungsbehörde kann telefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veranlassen.

b) Besuche
§ 116. Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.

Besuche sind nur mit Bewilligung durch die Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.

c) Privilegierte Kontakte
§ 117. Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung gemäss § 103 steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der Vormündin oder dem Vormund sowie schweizerischen Amtspersonen zu.


V. Abschnitt: Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft

Anwendbare Bestimmungen
§ 118. Die Durchführung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Teile A und C des III. Abschnitts, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Aufnahme und Entlassung
§ 119. Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anordnung der gemäss dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und den kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.

Trennung von anderen Haftarten
§ 120. Der Vollzug erfolgt getrennt von demjenigen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Strafen oder Massnahmen.

Unterbringung
§ 121. Den inhaftierten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern und von Familienangehörigen gleichen Geschlechts.

Frauen und Männer werden in der Regel getrennt beschäftigt und verbringen die Freizeit getrennt. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie Arbeits- und Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.

Gemeinschafts- und Einzelhaft
§ 122. Die inhaftierten Personen arbeiten und spazieren gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht.

Inhaftierte Personen können einzeln untergebracht werden, wenn sie andere Inhaftierte gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.

Soweit dies nicht mit dem Aufenthalt im Freien und der körperlichen Betätigung in Gruppen geschieht, erhalten die nicht in Gemeinschaft arbeitenden oder in einer Gruppe untergebrachten inhaftierten Personen Gelegenheit, an Werktagen täglich drei Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zuzubringen.

Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten können.

Arbeitsangebot und Arbeitspflicht
§ 123. Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Reicht dieses nicht aus, wird ihnen andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.

Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.

Selbstbeschäftigung
§ 124. Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbst gewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.

Arbeitsentschädigung und Verwendung
§ 125. Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden. Die Bemessung der Arbeitsentschädigung erfolgt wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Die inhaftierten Personen können über ihre Konten frei verfügen, sofern dadurch ein festgelegtes minimales Guthaben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung ausbezahlt.

Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung
§ 126. Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.

Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.

Freie Arztwahl
§ 127. Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.

Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.

Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.

Sozialberatung
§ 128. Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.

Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.

Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen ermöglicht. Besuche von Mitarbeitern solcher Organisationen unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.

Verkehr mit der Aussenwelt
a) Briefe
§ 129. Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.

Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.

b) Telefon
§ 130. Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.

Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.

c) Besuche
§ 131. Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.

Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann generell erteilt werden.

Besuche werden nicht überwacht, doch wird die Identität der Besucherinnen und Besucher festgehalten. Die Kleider der Besucherinnen und Besucher sowie die Effekten, die in die Besuchsräume mitgenommen werden, werden vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.

d) Vorführung
§ 132. Das Verlassen der Vollzugseinrichtung ist nur für den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen oder deren Bestattung sowie für nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten und nur mit Bewilligung der einweisenden Stelle zulässig. Diese sorgt für die erforderliche Begleitung.


VI. Abschnitt: Disziplinarwesen

Zweck
§ 133. Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtungen.

Disziplinarvergehen
§ 134. Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen werden als Disziplinarvergehen geahndet.

Als schwere Disziplinarvergehen gelten:

a) Tätlichkeiten,

b) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu,

c) Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub,

d) Rückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder vom Urlaub in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss,

e) vorsätzliche Sachbeschädigung grösseren Ausmasses,

f) Einführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von Waffen sowie von waffenähnlichen oder zur Verwendung als gefährliche Waffen tauglichen Gegenständen,

g) Einführen, Besitz, Herstellung von oder Handel mit Drogen und Alkohol,

h) Ein- und Ausführen sowie Weitergabe von Gegenständen, Schriftstükken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle,

i) unerlaubte Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,

j) schwere Störungen von Ordnung und Sicherheit,

k) nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.

Zulässige Disziplinarmassnahmen
§ 135. Folgende Disziplinarmassnahmen sind zulässig:

a) Verweis,

b) Einschränkung oder Entzug von Vergünstigungen,

c) Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb und von Veranstaltungen sowie von Schule und Freizeitkursen bis zu drei Monaten,

d) Ausschluss von Arbeit bis zu zwei Wochen,

e) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien und des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten,

f) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten,

g) Urlaubssperre bis zu sechs Monaten,

h) Busse bis Fr. 200 oder dem höheren Maximalbetrag der monatlichen Barauszahlung,

i) strikte Einzelhaft bis zu 20 Tagen.

Sicherstellung und Beschlagnahmung
§ 136. Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. Ist dies nicht möglich oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie zu Gunsten eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

Generelle Einschränkungen
§ 137. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig strikte Einzelhaft und Busse ausgesprochen werden.

Einschränkungen oder der Entzug des Korrespondenz- und Besuchsrechts sowie Urlaubssperre dürfen nur angeordnet werden, wenn das Vergehen mit der Ausübung dieser Rechte zusammenhängt. Vorbehalten bleibt in jedem Fall der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertretern.

Strikte Einzelhaft ist nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

Einschränkungen für besondere Haftarten
§ 138. Beim offenen Vollzug, der Halbgefangenschaft und der Halbfreiheit sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sind Ausschluss und Einschränkung gemäss § 135 lit. c, e und f für höchstens einen Monat zulässig.

Die Urlaubssperre dauert bei Halbgefangenschaft und Halbfreiheit höchstens einen Monat.

Bei der Halbgefangenschaft und der Halbfreiheit sowie der Arbeitserziehung ist der Ausschluss von der Arbeit nicht anwendbar.

Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder bei der Ausschaffungshaft beträgt das Maximum der Disziplinarbusse Fr. 100.

Vorsorgliche Versetzung
§ 139. Bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen kann mit dem Disziplinarentscheid eine vorläufige Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde im Sinne der §§ 45, 47 oder 52 angeordnet werden, und zwar

a) vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,

b) von der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit in den offenen oder geschlossenen Vollzug.

Vollzug der Disziplinarmassnahmen
a) Busse
§ 140. Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Verdienstanteils bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des für die Deckung unumgänglicher Auslagen notwendigen Minimalbetrags bzw. des Einkaufs dringend erforderlicher Artikel.

Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.

b) Strikte Einzelhaft
§ 141. Die strikte Einzelhaft wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für das Spazieren verlassen werden.

Während der strikten Einzelhaft bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie darf nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält keine Bücher oder Zeitungen und darf weder Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim Vollzug der strikten Einzelhaft vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann die strikte Einzelhaft in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.

c) Versetzung für den Vollzug der strikten Einzelhaft
§ 142. Für den Vollzug der strikten Einzelhaft können verurteilte Personen in Halbgefangenschaft und Halbfreiheit oder im Vollzug der Arbeitserziehung in einen dem geschlossenen Vollzug dienenden Betrieb verlegt werden.

Zuständigkeit für Disziplinarentscheide
§ 143. Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.

Strikte Einzelhaft von mehr als fünf Tagen und die vorläufige Versetzung gemäss § 139 dürfen nur von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen Hauptabteilungsleitung ausgesprochen werden.

Disziplinarverfahren
§ 144. Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten.

Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erläutert. Bei Bestrafung wegen eines schweren Disziplinarvergehens wird die einweisende Behörde informiert.

Anwendbares Recht
§ 145. Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches analog angewendet.

Verjährung
§ 146. Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjährung ein.

Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.


VII. Abschnitt: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Rekurs und Rekursinstanz
§ 147. Die Anordnungen des Amts für Justizvollzug und seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs angefochten werden. Vorgesetzte Behörde im Sinne der §§ 27 Abs. 2 und 36 Abs. 2 StVG ist die Direktion der Justiz und des Innern.

Abweichungen für Vollzugsversuche
§ 148. Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten Beschränkungen hinaus beschnitten werden.

Inkrafttreten
§ 149. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann das Inkrafttreten von § 99 für die kantonale Strafanstalt Pöschwies bis spätestens am 1. April 2002 aufschieben.

Aufhebung geltenden Rechts
§ 150. Auf den 31. Dezember 2001 werden aufgehoben:

- § 1 lit. c der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998,

- die Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986,

- die Verordnung über den Vollzug militärischer Strafen vom 14. Oktober 1981,

- die Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung) vom 12. Januar 1994,

- die Verordnung über den Sozialdienst der Justizdirektion vom 12. Februar 1975,

- die Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 24. April 1991,

- die Verordnung über die kantonale Strafanstalt Pöschwies vom 12. Februar 1975,

- die Verordnung über das Flughafengefängnis vom 17. Dezember 1997,

- die Verordnung über die Kostgelder und die Staatsbeiträge beim Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 6. Oktober 1955,

- die Verordnung über die kantonale Arbeitserziehungsanstalt Uitikon vom 26. September 1979 sowie

- das Reglement über die Personalausschüsse in den den Direktionen des Gefängniswesens und des Gesundheitswesens unterstellten kantonalen Anstalten vom 23. September 1920.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi