Geschäftsreglement
des Kantonsrates
(Änderung)

(vom 3. Juni 2002)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Reformkommission vom 29. April 2002,

beschliesst:

I. Das Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 15. März 1999 wird wie folgt geändert:

Stimmabgabe des Präsidiums
§ 33. Abs. 1 unverändert.

Bei Beschlüssen, für die ein Quorum vorgeschrieben ist, stimmt das Präsidium mit.

Abschreibung unbehandelter Vorstösse
§ 50. Abs. 1 und 2 unverändert.

Das erstunterzeichnete Ratsmitglied eines abzuschreibenden Vorstosses hat das Recht auf Anhörung in der vorberatenden Kommission. Das Mitglied kann sich auch schriftlich äussern.

Anhörung
§ 68 a. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied eines parlamentarischen Vorstosses hat das Recht auf Anhörung in der vorberatenden Kommission. Das Mitglied kann sich auch schriftlich äussern.

II. Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung des Geschäftsreglementes des Kantonsrates vom 17. Dezember 2001
am 4. Juni 2002 in Kraft.


Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei