Geschäftsreglement
des Kantonsrates
(Änderung)

(vom 17. Dezember 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Reformkommission vom 3. September 2001,

beschliesst:

Das Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 15. März 1999 wird wie folgt geändert:

Präsenz und Sitzungsgeld
§ 4. Die Mitglieder tragen sich zu Beginn einer Sitzung in die Präsenzliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung.

Kein Anspruch auf das Sitzungsgeld besteht bei Verspätung bzw. vorzeitigem Verlassen der Sitzung um mehr als eine Stunde.

Medien
§ 5. Medienschaffende, die sich verpflichten, über die Verhandlungen des Rates wahrheitsgemäss zu berichten, werden durch die Geschäftsleitung akkreditiert. Sie erhalten im Saal oder auf der Tribüne geeignete Plätze.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Beratungsarten
a) Grundsätze
§ 21. Abs. 1-5 unverändert.

Die Geschäftsleitung kann mehreren parlamentarischen Geschäften eine gemeinsame Grundsatzdebatte voranstellen, für die eine eigene Beratungsart gewählt werden kann.

b) Freie Debatte
§ 22. Abs. 1 und 2 unverändert.

Im Übrigen beträgt die Redezeit höchstens:

a) 10 Minuten für die erste Stellungnahme von Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Mitberichtskommissionen, von Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern in der Eintretensdebatte bzw. der Grundsatzdebatte, von Erstunterzeichneten von parlamentarischen Vorstössen sowie für die Begründung von Minderheitsanträgen.

b) 5 Minuten für alle anderen Rednerinnen und Redner, für Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie für Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher in der Detailberatung.

Abs. 4 unverändert.

Zur Dringlicherklärung beträgt die Redezeit generell 2 Minuten.

Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7.

e) Schriftliches Verfahren
§ 25. Im Schriftlichen Verfahren besteht für Ratsmitglieder kein Recht auf Wortmeldung. Anträge können nur schriftlich begründet werden. Sie werden den Ratsmitgliedern nach Möglichkeit zugestellt.

Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen
§ 27. Abs. 1 unverändert.

Persönliche Erklärungen dürfen höchstens 2 Minuten dauern. Sie dienen insbesondere der Abwehr von persönlichen Angriffen und der Klärung von Missverständnissen.

Abs. 3 unverändert.

Rückzug
§ 45. Abs. 1 unverändert.

Wird dem erstunterzeichneten Ratsmitglied das Wort erteilt und zieht dieses seinen Vorstoss zurück, so erhalten die anderen Ratsmitglieder im Rahmen der gewählten Beratungsart die Gelegenheit zur Wortmeldung.

c) Weitere ständige Kommissionen (Sachkommissionen)
§ 60. Die weiteren ständigen Kommissionen zählen je 15 Mitglieder. Sie tragen folgende Bezeichnungen:

lit. a unverändert,

b) Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt,

lit. c-g unverändert.

Abs. 2 unverändert.

d) Aufgaben der ständigen Kommissionen
§ 61. Die ständigen Kommissionen haben folgende Aufgaben:

lit. a unverändert,

b) Beratung der Voranschläge und der Rechnungen ihres Sachbereichs,

lit. c unverändert.

e) Zuweisung der Geschäfte
§ 62. Abs. 1 unverändert.

Die Geschäftsleitung kann in besonderen Fällen oder auf Antrag einer ständigen Kommission eine zweite ständige Kommission einladen, einen Mitbericht über den in ihrer Zuständigkeit liegenden sachlichen Teil eines Geschäftes zu verfassen.

Stellvertretung
§ 68. Abs. 1 unverändert.

Für einzelne Sitzungen können die Fraktionen für Kommissionsmitglieder, welche verhindert sind, eine Stellvertretung bestimmen. Das zuständige Kommissionspräsidium ist über die Stellvertretung frühzeitig zu benachrichtigen.

Abs. 3 unverändert.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei