Geschäftsordnung
der evangelisch-reformierten Kirchensynode
des Kantons Zürich
(Änderung)

(vom 1. Dezember 1998)

Die Kirchensynode,

gestützt auf § 31 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und Art. 160 Abs. 2 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967,


beschliesst:

I. Die Geschäftsordnung der Kirchensynode vom 18. November 1969 wird wie folgt geändert:

g) Präsenzkontrolle, Namensaufruf
§ 13. Abs. 1 und 2 unverändert.

Ein Mitglied, das nicht mindestens zwei Stunden pro Halbtag anwesend ist, erhält kein Sitzungsgeld.

b) Eintretensdebatte
§ 33. Bei Vorlagen, die aus mehreren Teilen, Abschnitten oder Artikeln bestehen, soll der Detailberatung eine Eintretensdebatte vorausgehen, hauptsächlich zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzes zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.

Eine Detailberatung findet in diesen Fällen nur statt, wenn die Synode Eintreten beschliesst.

f) Ordnungsantrag
§ 37. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, zum Beispiel ein Antrag auf Abbruch der Diskussion, auf Verschiebung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, auf Überweisung an eine Kommission usw., so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.

2. Geschäftsprüfungskommission
§ 51. Abs. 1 unverändert.

Ein Mitglied darf der Kommission ununterbrochen während höchstens acht Jahren seit Übernahme der Funktion angehören; das Präsidium darf während höchstens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Der Unterbruch bis zu einer neuen Wahl muss jeweils mindestens vier Jahre betragen.

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission. Die Jahresberichte sind ihr bis Mitte April vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission stellt Antrag über deren Verabschiedung und erstattet der Synode Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen, schriftlich abgefasst zuhanden des Protokolls.

Abs. 4 bis 6 unverändert.

3. Rechnungsprüfungskommission
§ 52. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern, welche nach der Erneuerungswahl auf Amtsdauer gewählt werden. Für Mitgliedschaft und Präsidium gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für die Geschäftsprüfungskommission.

Der Rechnungsprüfungskommission obliegt:

a) die Prüfung der Jahresrechnungen der Zentralkasse sowie aller dem Kirchenrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen. Die Rechnungsprüfungskommission stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnungen und erstattet der Synode Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen, schriftlich abgefasst zuhanden des Protokolls.

lit. b) unverändert.

Abs. 3 unverändert.

4. Weitere Kommissionen
§ 53. Abs. 1 unverändert.

Bei den zur Traktandierung eingegangenen Geschäften sowie zur Vorbereitung der Aussprachesynoden entscheidet das Büro nach Rücksprache mit dem Kirchenrat über die Bestellung einer vorberatenden Kommission. Diese soll in der Regel neun Mitglieder umfassen. Das Büro wählt die Mitglieder und den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Die Mitglieder der Synode sind über die Einsetzung und die Zusammensetzung der Kommission zu orientieren.

In allen anderen Fällen entscheidet die Synode über die Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Soweit sie die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten bzw. der Präsidentin nicht selber vornimmt, obliegt diese dem Büro.

7. Sitzungen
§ 56. Für die Sitzungen der Kommission finden die Vorschriften der §§ 32 bis 34 und 36 bis 39 sowie 57ff. sinngemäss Anwendung.

8. Fraktionen
§ 56 a. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbesondere die von der Synode zu treffenden Wahlen vor. Betreffend die Organisation und das Verfahren erlässt das Büro ein Reglement. Die Grundsätze für die Ausrichtung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Kommissionen sind sinngemäss anwendbar.

10. Stimme des Vorsitzenden
§ 66. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

12. Abstimmungen im Büro und in Kommissionen
§ 67 a. Bei Abstimmungen im Büro und in Kommissionen stimmt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt. Für die Abstimmung über Anträge an die Synode besteht Stimmzwang.

Die bei Anträgen an die Synode unterliegenden Mitglieder sind berechtigt, einen Minderheitsantrag zu stellen, sofern sie unmittelbar nach der Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben.

2. Geheime Wahlen
§ 69. Die Wahl des Kirchenratspräsidenten bzw. der Kirchenratspräsidentin und diejenige der übrigen Mitglieder des Kirchenrates erfolgt in geheimer Wahl. Die übrigen Wahlen finden geheim statt, wenn ein Drittel der anwesenden Synodemitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.

Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden neu zu Absätzen 2 bis 4.

II. Diese Änderungen treten auf Beginn der Amtsdauer 1999/ 2003 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Zürich, 1. Dezember 1998

Im Namen der evang.-ref. Kirchensynode

Der Präsident: Die 1.Sekretärin:
Hans Sigrist Rosmarie Rüegsegger