Gesetz
über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

(vom 23. August 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 3. März 1999,

beschliesst:

I. Vertragliche Auslagerung und Zusammenarbeit

Grundsatz
§ 1. Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffentlichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Informatik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.

Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.

Sicherung der Verwaltungstätigkeit
§ 2. Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.

Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

Amtsgeheimnis und Datenschutz
§ 3. Das öffentliche Organ darf besonders schützenswerte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen, privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unternehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheimnis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über das Bearbeiten von Daten im Auftrag.


II. Beteiligung an Informatikunternehmen

Gründung und Beteiligung
§ 4. Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatikbedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an solchen Unternehmen erwerben.

Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwaltung des Unternehmens vertritt.

Einbringung staatlicher Vermögenswerte
§ 5. Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatikunternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 11. November 1999,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen vom 23. August 1999 ist am 2. November 1999 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 29. November 1999

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Richard Hirt Thomas Dähler