Zivilstandsverordnung
(Änderung)

(vom 1. Dezember 1999)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 103 ZGB und Art. 3 Abs. 2 ZStGV,

beschliesst:

I. Die Zivilstandsverordnung vom 3. September 1953 wird wie folgt geändert:

Gebührenbefreiung bei Trauung
§ 50. Findet die Trauung während der ordentlichen Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt und hat ein Brautteil Wohnsitz im betroffenen Zivilstandskreis, so werden für die Trauung keine Gebühren erhoben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi