Verordnung
über das Ruhegehalt der Professorinnen
und Professoren der Universität Zürich

(vom 5. November 1999)

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität (WWPK) versichert sind.

Festsetzung des Ruhegehalts
§ 2. Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre diejenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.

Dienstjahre als ausserordentliche Assistenzprofessorin oder ausserordentlicher Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Professors voll angerechnet.

Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie.

Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverordnung der Universität wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete massgebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.

Höhe des Ruhegehalts
§ 3. Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besoldung.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.

Entlassung
§ 4. Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Verschulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.

Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 festgesetzt.

Austritt ohne Ruhegehalt
§ 5. Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.

Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz) berechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.

Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet:
Ruhegehalt im Alter 65 xtatsächliche Dienstdauer
mögliche Dienstdauer

Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Professor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch hat.

Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.

Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten.

Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal ermittelt.

Verwendung der Freizügigkeitsleistung
§ 6. Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszinssatz gemäss Freizügigkeitsgesetz verzinst.

Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Austretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügigkeitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 überwiesen.

Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:

1. sie die Schweiz endgültig verlassen,

2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder

3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhegehalts im Alter 65 beträgt.

An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Finanzierung von Wohneigentum
§ 7. Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.

Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, falls diese höher ist, beschränkt.

Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal versicherten Professorinnen und Professoren, geregelt.

Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:

1. das Wohneigentum veräussert wird,

2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder

3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenenleistungen der WWPK verrechnet werden kann.

Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden.

Leistungen bei Ehescheidung
§ 8. Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.

Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.

Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid


Die vorstehende Verordnung wird genehmigt.

Zürich, 17. November 1999

Im Namen des Regierungsrates

Die Vizepräsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi



Anhang

Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung
der Ruhegehaltsverordnung


(Barwertfaktoren zu § 5)

Alter bei AustrittMännerFrauen
454,3465,634
464,5305,867
474,7246,110
484,9266.364
495,1406,630
505,3646,907
515,5997,197
525,8487,501
536,1117,818
546,3898,152
556,6858,501
567,0008,868
577,3369,254
587,6959,660
598.07910,088
608,49110,540
618,93411,020
629,41211,529
639,92912,069
6410,48712,646
6511,09313,260

Das Alter wird auf Monate genau berechnet.

Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert.

Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als
Barwertfaktor x erworbene Leistung.