Verordnung
über die Finanzverwaltung
(Änderung)

(vom 24. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982 wird wie folgt geändert:

Abschreibungen
§ 24. Die jährliche Abschreibung auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens beträgt:

lit. a und b unverändert;

c) bei den Investitionsbeiträgen und aktivierten materiellen Enteignungen 15 Prozent.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Interne Zinsen
§ 25. Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen von Betriebsrechnungsstellen sowie auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfonds und auf Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum Zinssatz von 4,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet.

Abs. 2 unverändert.

Liegenschaften des Finanzvermögens
§ 89. Abs. 1 unverändert.

Das Liegenschafteninventar enthält insbesondere die Bezeichnung der Objekte, einen Kurzbeschrieb der Gebäude, die Grundstück- und Gebäudegrundfläche sowie die Assekuranznummern und -werte. Ferner werden das Anschaffungsjahr, der Anschaffungswert und der kapitalisierte Ertragswert zum Internen Zinssatz gemäss § 25 angegeben.

Liegenschaften des Verwaltungsvermögens
§ 90. Abs. 1 und 2 unverändert.

Das Amt für Landschaft und Natur führt das Inventar für die Waldungen, Waldstrassen und Forststrassen.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für das Heizkraftwerk Aubrugg und die Fernwärmenetze.

Abs. 5 unverändert.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für die öffentlichen Gewässer.

Abs. 7 unverändert.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi