Verordnung
über den Vollzug der Störfallverordnung

(vom 16. Dezember 1998)

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.

Der Vollzug der Störfallverordnung obliegt der Baudirektion.

Kantonale Fachstelle für Belange der Störfallvorsorge ist die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Sie arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes und der Feuerwehr, des Strassenbaus, der Polizei, des Arbeitnehmerschutzes, des Gesundheitswesens, der Landwirtschaft sowie mit den Hochschulen zusammen und koordiniert die Anordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden.

§ 2. Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermittlungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.

Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die auf Grund anderer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehalten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatzplanung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher.

§ 3. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fachstelle.

§ 4. Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für Störfallvorsorge.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions- und amtsübergreifenden Vollzugsfragen.

– Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

§ 5. Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrieben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrichtet.

§ 6. Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung erheblich sind.

§ 7. Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai 1992 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi


Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.