Verordnung
über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession

(vom 1. Dezember 1999)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 1, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 32 bis 36 und 53 Abs. 6 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 1998,

beschliesst:

Zuständigkeit
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über Bewilligungen nach Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession.

Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist die Volkswirtschaftsdirektion zuständig.

Gesuche
§ 2. Bewilligungsgesuche sind der Volkswirtschaftsdirektion in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Das Gesuch enthält:

1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,

2. Zweck der Fahrten,

3. Angaben über die zu befördernden Personen,

4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen,

5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,

6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden,

7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,

8. gewünschte Bewilligungsdauer,

9. Fahrplan und Tarif,

10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe,

11. Angaben zur Art der Bewilligung,

12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung,

13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitere Angaben verlangen.

Vernehmlassungsverfahren
§ 3. Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.

Fahrbetrieb
§ 4. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Unterhalts- und Meldepflicht
§ 5. Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.

Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind der Volkswirtschaftsdirektion umgehend zu melden.

Verzicht
§ 6. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich der Volkswirtschaftsdirektion.

Grundgebühr
§ 7. Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide werden in einem Rahmen von Fr. 300 bis 1000 festgesetzt.

Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden ist ergänzend anwendbar.

Regalgebühr
§ 8. Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung 8 Franken pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.

Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

Sonderregelungen
§ 9. Bei Schülertransporten gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d VPK wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.

Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.

Übergangsbestimmungen
§ 10. Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss § 5 werden der Volkswirtschaftsdirektion gemeldet.

Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 53 VPK behandelt.

Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Automobilkonzessionsverordnung vom 4. Dezember 1996 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi