Verfügung
über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
(Änderung)

(vom 26. November 1999)

Die Gesundheitsdirektion verfügt:

I. Die Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums vom 14. Juni 1996 wird wie folgt geändert:
Ziffer II. Abs. 2:

Der Aufwandpunktwert beträgt Fr. 2.–.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Gesundheitsdirektion
Diener