Verfügung
über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
(Änderung)
(vom 26. November 1999)
Die Gesundheitsdirektion verfügt:
I. Die Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums vom 14. Juni 1996 wird wie folgt geändert:
Ziffer II. Abs. 2:
Der Aufwandpunktwert beträgt Fr. 2.–.
II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Gesundheitsdirektion
Diener