Verordnung
über den allgemeinen Brandschutz
(Änderung)

(vom 10. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 wird wie folgt geändert:

Kontrollen
§ 47. Abs. 1 unverändert.

Sie führt in bestehenden Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch, um feuerpolizeiliche Mängel oder feuergefährliche Einrichtungen festzustellen und beheben zu lassen. Für Gebäude mit grosser Personenbelegung, mit erhöhter Personengefährdung sowie für Hochhäuser und Betriebe, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen, ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.

Abs. 3 unverändert.

Mängel
§ 48. Abs. 1 und 2 unverändert.

Nach Ablauf der Frist stellen die Feuerpolizeiorgane fest, ob die Mängel behoben sind. Ist dies nicht der Fall, treffen sie die erforderlichen Massnahmen.

Gebäudeverzeichnis
§ 49. Die Feuerpolizeiorgane führen ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Gebäude und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über technische Brandschutzeinrichtungen, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestellten Mängel.


II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi