Verordnung
über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
und Dampfgefässen
(Änderung)

(vom 10. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 17. Dezember 1927 wird wie folgt geändert:

§ 2. Zur Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfgefässen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. Satz 2 unverändert.

Abs. 3 wird Abs. 2.

§ 5. Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf Gesuch hin im Rahmen der Bundesgesetzgebung und ihrer Zuständigkeit gemäss § 2 von Fall zu Fall nach Anhörung oder auf Antrag der in § 6 bezeichneten Prüfungsstelle Abweichungen von den Vorschriften gestatten oder vorschreiben.

§ 9. Die Wahrnehmung von Übelständen, durch die Unfälle und Sachschäden entstehen können, ist durch die Prüfstelle dem kantonalen Fabrikinspektorat mitzuteilen.


II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi