Verordnung
über Gebäudeblitzschutz
(Änderung)

(vom 10. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974 wird wie folgt geändert:

Bestellung
§ 18. Zur Kontrolle der Blitzschutzanlagen stellt die Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit der Kantonalen Feuerpolizei die nötige Zahl nebenamtlicher Blitzschutzaufseher an.

Rekurs
§ 20. Gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei kann der Gebäudeeigentümer innert 30 Tagen bei der Baurekurskommission Rekurs erheben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi