Verordnung
über die Staatsbeiträge an den Brandschutz
(Änderung)

(vom 10. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz vom 18. September 1991 wird wie folgt geändert:

Subventionsberechtigung und -ansätze
§ 2. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Gebäudeversicherung setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistungen fest.

Subventionsberechtigung
§ 11. Subventionsberechtigt sind Wasserleitungen mit mehr als 10 m Länge und von 125 bis 400 mm Nennweite einschliesslich Hydranten, wenn sie nicht im Versorgungsplan des kantonalen Gesamtplanes enthalten sind. Der subventionsberechtigte Anteil beträgt 50%.

Abs. 2 und 3 unverändert.

c) Feuerlöschwesen
§ 16. Gesuche um Subventionen an Löschwasserversorgungen, einschliesslich Feuerweiher und Stauvorrichtungen in fliessenden Gewässern, sind der Baudirektion einzureichen.

Abs. 2 unverändert.

Im Übrigen richtet sich die Gesuchstellung nach der Verordnung über die Wasserversorgung.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi