Wildschadenverordnung
(vom 24. November 1999)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Verhütung von Wildschaden


1. Wildschadenverhütung im Wald

Schutzmassnahmen
§ 1. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer trifft im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft, dem kommunalen Forstdienst und der für das Jagdrevier zuständigen Gemeinde die notwendigen Wildschadenverhütungsmassnahmen.

Beiträge für Schutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn

a) im Rahmen eines naturnahen Waldbaues die natürliche Verjüngung von standortgerechten Baumarten mit geeigneten waldbaulichen Massnahmen nicht möglich ist,

b) nicht standortgerechte Bestände überführt oder umgewandelt werden sollen.

Nicht beitragsberechtigt sind Massnahmen in Ersatz- oder freiwilligen Neuaufforstungen.

Beseitigung der Schutzeinrichtungen
§ 2. Ist der Jungwald nicht mehr gefährdet oder mangels Unterhalt der Schutzeinrichtungen nicht mehr geschützt, müssen diese beseitigt werden. Die Jagdgesellschaft oder der Forstdienst können die Beseitigung verlangen.

An die Kosten der Beseitigung können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäss unterhalten und diese nicht länger als nötig stehen gelassen worden sind.

Biotophege
§ 3. An die Kosten für die Biotophege wie die Pflanzung von Verbiss- und Fegegehölzen, die Offenhaltung von einwachsenden Waldwiesen oder die Bepflanzung von Strassenböschungen können Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.

Beitragsanteil der Jagdgesellschaft
§ 4. Der Beitragsanteil für Massnahmen, die im Januar, Februar oder März vor Beginn einer neuen Pachtperiode bewilligt werden, ist von der neuen Jagdgesellschaft zu tragen.

Zuständigkeit
§ 5. Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Schutzeinrichtungen entscheidet der Gemeinderat.

Gegen diesen Entscheid kann Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion erhoben werden.


2. Wildschadenverhütung in der offenen Flur

Schutzmassnahmen
§ 6. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt im Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft und der Fischerei- und Jagdverwaltung die notwendigen Wildschadenverhütungsmassnahmen.

Beiträge für Schutzmassnahmen werden ab einer Fläche von mindestens zehn Aren ausgerichtet für

a) Obst- und Beerenkulturen,

b) Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind,

c) besonders wildschadengefährdete Wiesen, in welchen wiederholt Schäden durch Schwarzwild verursacht worden sind. An Stelle solcher Beiträge kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Bei Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung Schäden.

d) Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen,

e) Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Dekkungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden. Bei diesen Kulturen besteht keine Pflicht zur Verhütung von Wildschaden.

Wildaustritt
§ 7. Beiträge an Schutzmassnahmen, die länger als zwei Jahre bestehen bleiben, werden nur ausgerichtet, wenn vom Waldrand ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten wird.

Beseitigung der Anlagen
§ 8. Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch mangelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen.

Zweckentfremdung
§ 9. Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von acht Jahren seit der Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig zurückerstattet werden.

Zuständigkeit
§ 10. Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Schutzmassnahmen entscheidet das Amt für Landschaft und Natur.


3. Gemeinsame Bestimmungen

Beitragsvoraussetzung, Verfahren
§ 11. Beiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die den Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion entsprechen.

Massnahmen, die vor der Beitragszusicherung ausgeführt werden, sind nicht beitragsberechtigt.

Beitragsgesuche sind auf dem Formular der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen.

Eigenleistung der Jagdgesellschaft, verfügbares Material
§ 12. Die Jagdgesellschaft kann Massnahmen für die Verhütung und Behebung von Wildschaden selber ausführen, sofern dies fach- und zeitgerecht erfolgt.

Stellt der Staat oder die Jagdgesellschaft geeignetes Material zur Verfügung, wird für das Material kein Beitrag ausgerichtet.

Planung von Massnahmen
§ 13. Die Jagdgesellschaft ist verpflichtet, an Besprechungen zur Planung von Schutzmassnahmen teilzunehmen und kann selbst solche verlangen.


II. Ermittlung und Entschädigung von Wildschaden

Meldung des Schadens
§ 14. Geschädigte haben einen Wildschaden sofort nach der Feststellung einem Mitglied der Jagdgesellschaft zu melden.

Ermittlung des Schadens
§ 15. Die Höhe des Wildschadens wird von den Geschädigten und der Jagdgesellschaft gemeinsam ermittelt.

Schätzung des Schadens
a) an Waldbäumen
§ 16. Bei Schäden an Waldbäumen wird festgestellt, ob die Bäume den Schaden ohne bleibenden Nachteil auszuheilen vermögen. Ist dies der Fall, wird der Schaden nach Massgabe der erforderlichen Erholungszeit und des Zuwachsverlustes berechnet. Kann der Schaden nicht mehr ausgeheilt werden, gilt der Minderwert als Schaden.

Falls beschädigte Bäume ersetzt werden müssen, ist ihr Wert unter Abzug des Holzwertes sowie der Wertverminderung des neuen Bestandes infolge der veränderten Mischungsverhältnisse als Schaden anzunehmen.

b) an Feldern und Wiesen
§ 17. Bei Schäden an Feldern und Wiesen wird der Wert festgestellt, den die geschädigte Kultur zur Zeit der Ernte erfahrungsgemäss ohne den Wildschaden hätte. Massgebend dafür ist die Wegleitung des schweizerischen Bauernverbandes für die Schätzung von Kulturschäden. Von diesem Betrag werden abgezogen

a) die eingesparten Besorgungs- und Erntekosten,

b) der geschätzte Ertrag, der trotz Beschädigung noch zu erwarten ist,

c) der geschätzte Ertrag, der durch Wiederanbau im selben Jahr noch erzielt werden kann, abzüglich Wiederanbaukosten.

Lässt sich die Schadenhöhe nicht mit genügender Sicherheit feststellen, kann jede Partei verlangen, dass der Schaden zur Zeit der Reife auf Grund der dann gültigen Preise festgesetzt wird.

c) an Obstbäumen und Reben
§ 18. Bei Schäden an Obstbäumen und Reben wird festgestellt, ob ein Absterben oder Verkrüppeln oder bloss ein Zuwachs- oder Ernteverlust zu erwarten ist. Je nach Ergebnis gilt der ganze Wert des Baumes oder der Rebe, ein Bruchteil davon oder der Ernteverlust als Schaden.

Schadenersatzpflicht
§ 19. Die Jagdgesellschaft hat den Wildschaden zu ersetzen.

Herabsetzungs- und Ausschlussgründe
§ 20. Der Schadenersatz wird herabgesetzt, insbesondere wenn die Geschädigten

a) nach Wahrnehmung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getroffen haben und der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat,

b) die Einleitung und Durchführung des Verfahrens grundlos verzögert und dadurch die Stellung der Jagdgesellschaft erschwert haben,

c) den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vernachlässigt haben.

Der Schadenersatz entfällt ganz oder teilweise, insbesondere wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigten

a) Wildschadenverhütungsmassnahmen, an welche sie Beiträge erhalten haben, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben,

b) Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben, obwohl die Duldung zumutbar war,

c) beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 lit. a–d trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten Fläche nicht durchgeführt haben,

d) nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt haben,

e) Nutztiere, die üblicherweise innerhalb eines raubwilddichten Zaunes oder Stalles gehalten werden, nicht so geschützt haben,

f) Weisungen des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichtes nicht befolgt haben.

Der Schadenersatz entfällt in den Fällen gemäss § 45 Abs. 5 des Jagdgesetzes sowie bei Schäden an Ziergeflügel und Heimtieren.


III. Schiedsverfahren

Schiedsverfahren
§ 21. Kann nicht sofort eine Einigung über die Höhe des Wildschadens erzielt werden, kommt das Schiedsverfahren gemäss § 46 des Jagdgesetzes zur Anwendung.

Den Vorsitz des Schiedsgerichts führt der vom Gemeinderat gewählte Schiedsrichter.

Inhalt der Klage
§ 22. Die Klageschrift soll den Ort, die Art und die mutmassliche Höhe des Schadens bezeichnen.

Übersteigt der Streitwert Fr. 500, kann eine Beurteilung durch das Schiedsgericht verlangt werden.

Vorbereitung der Verhandlung
§ 23. Übersteigt der Streitwert Fr. 500 und hat nicht bereits der Geschädigte die Beurteilung durch das Schiedsgericht verlangt, setzt der Schiedsrichter der Jagdgesellschaft unter der Androhung, dass sonst Verzicht angenommen würde, unverzüglich eine kurze Frist an zur Erklärung, ob sie die Beurteilung durch das Schiedsgericht verlange.

Der Schiedsrichter lädt die Parteien zu einer Verhandlung an Ort und Stelle vor und sorgt nötigenfalls für den Beizug der übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts.

Vorläufige Schadenfeststellung
§ 24. Kann der Streit nicht innert zehn Tagen seit Klageeinleitung erledigt werden, wird der Schaden vom Schiedsrichter, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen, vorläufig festgestellt.

Vertretung
§ 25. An den Schiedsverhandlungen können sich die Parteien nur vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen verhindert sind.

Sachverständige
§ 26. Der Schiedsrichter und das Schiedsgericht können von sich aus oder, bei Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, auf Begehren einer Partei einen Sachverständigen beiziehen.

Parteientschädigung
§ 27. Im Schiedsverfahren besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung nur, wenn eine Partei das Verfahren auf mutwillige oder grobfahrlässige Weise veranlasst oder erschwert hat.


IV. Schlussbestimmungen

Wildschongebiete
§ 28. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt diese Verordnung sinngemäss auch für Wildschongebiete. Beiträge für Wildschadenverhütungsmassnahmen sind vom Gemeinwesen zu tragen, welches das Wildschongebiet geschaffen hat.

Ausführungsbestimmungen
§ 29. Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt Richtlinien, insbesondere

a) über die Anforderungen an die beitragsberechtigten Schutzmassnahmen,

b) über die anrechenbaren Kosten für Schutzmassnahmen,

c) über die Flächenpauschalen gemäss § 6 Abs. 2 lit. c.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30. Die Verordnung über die Festsetzung der Wildschadenvergütung vom 27. August 1980 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 31. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Diener Husi