Gebührenverordnung
zum Wasserwirtschaftsgesetz
(Änderung)

(vom 9. Mai 2001)

Die Baudirektion verfügt:

I. Die Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:

Nutzung zu Trink- und Brauchzwecken
§ 12. Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten:

a) Entnahmen bis 1000 l/min:

Einmalige Verleihungsgebühr:Jährliche Nutzungsgebühr:
Nutzung des Grundwassers
(gemäss Höchstleistungsfähigkeit
der Entnahmevorrichtung)
Fr. 4 pro l/minFr. 4 pro l/min
Nutzung des OberflächenwassersFr. 2.20 pro l/minFr. 2.20 pro l/min


Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden auf Grund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berücksichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.

b) Entnahmen von mehr als 1000 l/min:


Einmalige
Verleihungsgebühr:
Jährliche
Nutzungsgebühr:

Leistungspreis:
Arbeitspreis:
Nutzung des Grundwassers
gemäss Höchstleistungsfähigkeit
der Entnahmevorrichtung
Fr. 4 pro l/minFr. 2 pro l/min
Nutzung des Oberflächenwassers
gemäss gemessenem Wasserbezug des VorjahresFr. 16.65
pro 1000 m3
gemäss Höchstleistungsfähigkeit
der Entnahmevorrichtung
Fr. 2.20 pro l/minFr. 1.10 pro l/min
gemäss gemessenem Wasserbezug des VorjahresFr. 8.85
pro 1000 m3

Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen
§ 13. Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühlwassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungsgebühr und eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 5.50 pro kW maximal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrichten.

Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 5.50 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der Leistungspreis beträgt Fr. 2.75 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1112 pro GWh Wärme, die in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr. 278 pro GWh, die in den Monaten April bis September des Vorjahres eingetragen wurde.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Grundwasserabsenkungen
§ 14. Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:

a) Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min:

Fr. 4 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen;

b) Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min:

Fr. 2 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich Fr. 16.65 pro 1000 m FN3 geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet.
Abs. 2–4 unverändert.

Anlagen zu privater Nutzung
§ 19. Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.65 je beanspruchten Quadratmeter erhoben.

Anlagen im öffentlichen Interesse
§ 20. Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungsanlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.60 je beanspruchten Quadratmeter erhoben.

Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.30 je beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.

Stationierungsbojen
§ 21. Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 165 erhoben.

Leitungen
§ 22. Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:

a) bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 13 je Laufmeter

b) bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 18 je Laufmeter

c) bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 22 je Laufmeter

d) bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 27 je Laufmeter

e) bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 40 je Laufmeter

Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

Vorübergehende Inanspruchnahmen
§ 23. Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.65 je Quadratmeter und Monat zu entrichten.

Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen

§ 24. Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1 bis Fr. 22 pro m FN3 erhoben.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Zürich, 9. Mai 2001

Baudirektion
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