Kantonsverfassung
(Änderung)

(vom 12. März 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 1998,


beschliesst:

I. Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:
Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:

1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln und Mehrausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder;

Ziffern 2–5 unverändert;

6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf;

die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;

Ziffern 7–10 unverändert.

Art. 31 a. Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.


II. Diese Verfassungsänderung untersteht der Volksabstimmung.

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 12. März 2000

Zahl der Stimmberechtigten772 448
Eingegangene Stimmzettel 1A321 787
Annehmende Stimmen219 927
Verwerfende Stimmen65 965
Ungültige Stimmen2 358
Leere Stimmen 33 537

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Ausgabenbremse: Kantonsverfassung, Änderung von Art. 31 und 31a» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 15. Mai 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei