Kantonsverfassung
(Änderung)
(vom 12. März 2000)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 1998,
beschliesst:
I. Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 wird wie folgt geändert:
Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln und Mehrausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder;
Ziffern 2–5 unverändert;
6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder bedarf;
die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;
Ziffern 7–10 unverändert.
Art. 31 a. Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
II. Diese Verfassungsänderung untersteht der Volksabstimmung.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 12. März 2000
Zahl der Stimmberechtigten
772 448
Eingegangene Stimmzettel 1A
321 787
Annehmende Stimmen
219 927
Verwerfende Stimmen
65 965
Ungültige Stimmen
2 358
Leere Stimmen
33 537
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Ausgabenbremse: Kantonsverfassung, Änderung von Art. 31 und 31a» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, 15. Mai 2000
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei