Kirchenordnung
der römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich
(Änderung)

(vom 10. Dezember 1998)

Die römisch-katholische Synode des Kantons Zürich,

nach Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission,

beschliesst:


I. In die Kirchenordnung wird als Datenschutzartikel neu eingefügt:

Datenschutz
Art. 4 a. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.

Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung und Bearbeitung der notwendigen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.

Die Zentralkommission regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Sie kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.

II. Dieser Beschluss ist gemäss § 7 a des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt unter Angabe der Referendumsfrist dem fakultativen Referendum zu unterstellen und gemäss § 2 Abs. 2 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Im Namen der röm.-kath. Synode

Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Markus Arnold Peter Klingler


Gegen obigen Beschluss ist nach Publikation im Kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 1999 das Referendum nicht ergriffen worden. Der Regierungsrat hat die Änderung der Kirchenordnung mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 (Beschluss Nr. 1865) genehmigt.

Die Römisch-katholische Zentralkommission hat die neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzt.